Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 305 — 
e) zu Verminderung des Stammvermögens; 
d) zu Veräußerung von Gemeindegrundstücken, die dem Stammvermögen an- 
gehören; 
e) zu Übernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde sowie zu Ver- 
trägen, durch welche an den der Gemeinde gehörigen Wegen und anderen 
öffentlichen Einrichtungen Sonderbenutzungsrechte auf länger als 5 Jahre 
eingeräumt werden; « 
k)zuFeststellungdesFußesfürdieAufbringungvonGemeindeanlagen; 
g) zu Aufnahme von Gemeindeschulden, die nicht innerhalb längstens 3 Jahren 
getilgt werden. 
8 91. In besonderen Fällen kann von dem Ministerium des Innern auf Antrag 
des Gemeinderats nach vorheriger Begutachtung der Aufsichtsbehörde von Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes dispensiert werden. 
§ 92. (1) Alle Geschäfte, die lediglich Folge des Oberaufsichtsrechts sind, sollen 
völlig kosten= und stempelfrei erledigt werden. 
(2) Dagegen leiden auf unbegründete Beschwerden sowie auf die durch ordnungs- 
widriges Verfahren bei den Staatsverwaltungs= und Aufsichtsbehörden veranlaßten 
Verhandlungen und Entschließungen auch in eigentlichen Gemeindesachen die wegen 
Berechnung und Abstattung von Kosten im allgemeinen geltenden Grundsätze An- 
wendung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.