Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Auflegung einer leichten, mit schlechten Wärmeleitern bedeckten Zwischendecke ist 
gestattet. Gasbehälter dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn ihre Wasserab— 
schlüsse gegen Einfrieren geschützt sind. 
Die Apparaträume müssen derart geräumig sein, daß die Apparate zugänglich 
sind. 
87. Die Apparaträume müssen genügendes Tageslicht haben, um darin alle 
erforderlichen Arbeiten bei Tage ohne künstliche Beleuchtung vornehmen zu können. 
Apparaträume, bei denen es nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein zu 
erwarten ist, daß eine Bedienung der Apparate, wenn auch nur gelegentlich, in der 
Dunkelheit erforderlich wird (z. B. in Gastwirtschaften oder bei Anlagen für eine 
Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas), müssen Einrichtungen zur künst— 
lichen Beleuchtung erhalten. Diese darf nur von außen vor gasdichten, nicht zu öffnen— 
den Fenstern aus starkem Glase durch geschlossene, haltbare Laternen erfolgen. Wird 
in letzteren Azetylen benutzt, so muß daneben eine andere Beleuchtungsart für die 
Laternen betriebsbereit vorhanden sein. 
In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatraumes benutzten Umfassungs— 
fläche sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vorhanden sein. 
Fenster in dieser Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gasdicht und nicht 
öffenbar sein. 
Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrichtungen 
und Sicherungen müssen außerhalb des Apparatraums liegen oder funkensicher sein. 
§ 8. Die Apparaträume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungsein- 
richtungen versehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrichtungen 
und der Sicherheitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen 
im Freien, von den Mündungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von 
Fenster= und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuer- 
stellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen 
(Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge 
des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und 
nicht öffenbar sind, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. 
§9. Die Apparaträume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch ge- 
eignete Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern die Apparate nicht an sich frost- 
sicher gebaut sind. Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen. 
Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Einrich- 
tungen (z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln überdeckte, gemauerte Heizkanäle) 
erfolgen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von Funken, das 
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