Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Glühendwerden oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hoch erhitzten 
Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparaträume müssen von benachbarten Feuer— 
stellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern getrennt sein. 
§ 10. Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatraumes, die öffenbar oder 
nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen und von 
Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen 
sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie 
von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 
5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Bei geringerem 
Abstande sowie beim Anbau an die Nachbargrenze oder an öffentliche Wege usw. 
muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin durch eine öffnungslose massive 
Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß an eine Brandmauer angebaut wird. 
Türen müssen nach außen aufschlagen. 
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schiffen 
oder über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. § 3), oder im 
Festungsrayon braucht die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, 
wenn die Wände des Apparatraumes feuersicher sind und etwaige Offnungen in ihnen 
von Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in 
denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, 
sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) abgewendet angeordnet 
sind. Ebenso kann in den beiden ersten Fällen davon abgesehen werden, daß die Türen 
ins Freie führen. 
§ 11. Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufge- 
stellt werden, wenn sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden. 
Für diese Fälle gelten die Bestimmungen des § 13 Absatz 1. 
Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und 
während des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben 
sorgsam gegen Frosteinwirkung geschützt werden, wenn ferner das Verbindungsrohr 
zum Gasbehaälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen Gefälle 
nach dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dicht ist. 
§ 12. Abweichend von §§ 3 und 6 können feststehende Apparate für technische 
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen), die bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbid 
fassen, innerhalb von Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn die Aufstellung in 
einem besonderen Raume aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist und 
nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden:
	        
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