Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagenkasten auf— 
gestellt wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen abgewendet sind. 
8 14. Abweichend von 8 13 können bewegliche Apparate für technische 
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen), die bis zu 10 Kilogramm Kalziumkarbid 
fassen, vorübergehend innerhalb von Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn 
ihre Aufstellung im Freien aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist, und 
wenn nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden: 
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung und 
ihres Betriebes kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den Auf— 
stellungsraum entweichen kann. Insbesondere muß der Gasbehälter die Gas— 
ausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten Menge Kalziumkarbid 
oder bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats die der Teilmenge entsprechende 
Gasmenge aufnehmen können. 
b) Der Typ der Apparate einschließlich des der Wasservorlage muß fachmännisch, 
auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom Ministerium des Innern 
für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Übereinstimmung der einzelnen 
Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Niete 
oder Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparates 
zu befestigen ist, nachzuweisen. 
J) Sicherheitsrohre müssen mittels fester oder beweglicher Leitung ins Freie ge- 
führt werden; die Ausmündungsstellen müssen den Bestimmungen des § 8 
entsprechen. 
Kalkschlamm- § 15. Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte 
gruben. Gruben sind mit einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit 
Geländer zu umgeben. Oberhalb, jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem 
Verbote des Rauchens und des Umgehens mit glimmenden oder brennenden Gegen- 
ständen anzubringen. 
Betrieb der §* 16. Die Apparaträume dürfen nur für die Zwecke des Betriebes der 
een. Apparate verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der 
Räume mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen ist ver- 
boten. Diese Verbote sind außen an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sicht- 
bar zu machen. Sie beziehen sich nicht auf Arbeitsräume, innerhalb deren Apparate 
zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, Schweißen) benutzt werden dürfen. 
Das Betreten von Apparaträumen mit elektrischen Hand= oder Taschenlampen ist 
gestattet.
	        
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