Azetylen--
fabriken.
Sach-
verständige
und technische
Aufsichts-
kommission.
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8 28. Die Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach 8 14 von der zu—
ständigen Behörde zugelassen ist, erhalten zu den im 8 27 angegebenen Zwecken nach
erfolgter Anmeldung (§8 1) unter Rückgabe der zweiten Ausfertigungen der Beschreibung
und Zeichnung der Anlage eine Bescheinigung über die Anmeldung. Solche Apparate
bedürfen, wenn sie in einem Bundesstaate gemäß § 1 angemeldet worden sind, bei
vorübergehender Inbetriebnahme in einem anderen Bundesstaate keiner erneuten
Anzeige, vorausgesetzt, daß sie durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14) als in
einem anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind und daß die erwähnte
Bescheinigung über die Anmeldung mitgeführt wird.
Apparate, deren Typ von der Landeszentralbehörde eines Bundesstaates auf
Antrag der technischen Aufsichtskommission nach §8 14 oder 26 Ziffer 4 und 5 zugelassen
worden ist, sind bei vorübergehender Inbetriebnahme in anderen Bundesstaaten
keiner wiederholten Typen= oder Abnahmeprüfung zu unterziehen, sofern ihre Über-
einstimmung mit dem geprüften Typ einwandfrei, insbesondere durch Stempelung
des Schildes (§§ 4 und 14) erkennbar ist.
§ 29. Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, für einzelne Fälle,
das Ministerium des Innern beim Vorliegen besonderer Verhältnisse allgemein
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen. Solche Aus-
nahmen sind insbesondere für die Versuchslaboratorien von Fabriken zulässig.
§ 30. Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme der über die
Lagerung von Kalziumkarbid gelten auch für die Anlagen zur fabrikmäßigen
Herstellung von gasförmigem, verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen, die
als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen.
Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des
Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-
stoffen vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61) zu beachten.
§ 31. Mit der fachmännischen Prüfung und Begutachtung von Apparaten-
typen, deren Zulassung gemäß den §8 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 beantragt wird,
ist in widerruflicher Weise die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen
Azetylenvereins zu Berlin, mit der Aufsicht über diese und der Vorbereitung der
Anträge für die Entschließungen der Landeszentralbehörden der Bundesstaaten die
technische Aufsichtskommission für die Untersuchungs= und Prüfstelle zu Berlin
beauftragt worden.
Für die Prüfung und Begutachtung der Typen und die hierfür zu entrichtenden
Gebühren sind die beiliegende Prüfungsordnung (Anlage II) und Gebührenordnung
(Anlage III) maßgebend.