Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Anlage I. 
Technische Grundsätze für den Zau von Azetylenanlagen. 
  
I. Größe und Bauart der Azetylenapparate. 
A. Entwickler. 
1. Die Größe und Leistungsfähigkeit der Entwickler muß dem größten Stunden- 
verbrauch an Gas, der nach Maßgabe sämtlicher angeschlossener Verbrauchsstellen zu 
berechnen ist, genügen. 
Die Entwickler müssen so viel nutzbaren Wasserraum haben, daß bei ihrer größten 
Beanspruchung auf jedes Kilogramm zu vergasenden Kalziumkarbids mindestens 
10 Liter Wasser entfallen. Bei der Herstellung von Azetylengas in Entwicklern, bei 
denen das Wasser zum Kalziumkarbid fließt, bezieht sich vorstehende Bestimmung auf 
das Kühlwasser, mit dem der Entwickler zu umgeben ist. 
2. Die Entwickler müssen so beschaffen sein, daß festgestellt werden kann, ob 
genügend Entwicklungs= oder Kühlwasser vorhanden ist. Im Bedarfsfalle muß Wasser 
nachgefüllt werden können, ohne daß nennenswerte Mengen von Gas in die 
Atmosphäre treten. 
3. Die Entwickler müssen so gebaut werden, daß die schädlichen Räume, in denen 
sich vor der Entwicklung von Gas Luft befindet, auf das geringste Maß gebracht werden. 
Bei Entwicklern mit mechanisch geregeltem Karbideinwurfe muß dieser derart be- 
schaffen sein, daß nicht plötzlich gesteigerte Mengen von Kalziumkarbid, die außer 
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Apparate stehen, einfallen können. Entwickler, 
bei denen das Wasser zum Kalziumkarbid fließt, müssen entweder so gebaut werden, 
daß das mit einem Male zufließende Wasser den gesamten Karbidvorrat zur Ver- 
gasung bringt, oder daß das Entwicklungswasser jeweils nur in einzelne Abteilungen 
(Vergasungskammern) eintreten kann, und daß nach Beendigung der Vergasung die 
Vergasungskammern mit Wasser vollgeschwemmt werden. Jede Vergasungskammer 
muß mindestens den doppelten Rauminhalt des darin aufzuspeichernden Kalzium- 
karbids haben. Feststehende Apparate, insbesondere nach dem Berührungssysteme, 
die so gebaut sind, daß der Gasbehälter zum Zwecke der Neubeschickung des Ent- 
wicklers mit Kalziumkarbid oder Wasser oder zum Zwecke der Entfernung der Rück- 
stände mit der Atmosphäre in unmittelbare Verbindung tritt, sind unzulässig. Müssen 
bei der Beschickung von Apparaten andere mit Gas gefüllte Räume geöffnet werden,
	        
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