Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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so müssen diese Räume so klein sein, daß keine irgendwie bedenklichen Mengen von 
Azetylen entweichen können. 
4. Die Entwickler von Apparaten nach dem Einwurfssysteme mit freiem Falle 
müssen bei Verwendung von Kalziumkarbid in Stückgrößen über 7 Millimeter so 
eingerichtet oder mit besonderen Vorrichtungen (z. B. beweglichen Rosten, fest mit dem 
Apparate verbundenen Rührwerken oder Spüleinrichtungen) versehen sein, daß die 
etwa im Schlamme eingebetteten Karbidstücke vor der Entschlammung zur Vergasung 
gebracht werden können. 
5. Das zeitweilige Ablassen von Kalkschlamm während des Betriebes muß bei 
Entwicklern nach dem Einwurfsysteme so erfolgen können, daß dabei der Eintritt von 
Luft vermieden wird und im Entwickler kein Unterdruck entstehen kann. 
6. Entschlammungsrohre müssen bei Apparaten bis zu 500 Liter Entwicklungs- 
wasser mindestens 500 Quadratmillimeter Querschnitt und für jede weitere, gleiche 
oder kleinere Größenstufe eine Vergrößerung des Querschnitts um mindestens 350 
Quadratmillimeter erhalten. 
7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen so 
eingerichtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein unten 
schräg abgeschnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren Ausweg ins 
Freie findet, sofern nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür gesorgt ist, daß 
dieser Zweck erreicht wird. Die Führung des Abzugsrohrs muß den Vorschriften des 
§ 8 der Verordnung entsprechen. Das Sicherheitsrohr kann mit dem für Gasbehälter 
vorgeschriebenen Abzugsrohre bei angemessener Weite des letzteren vereinigt werden. 
B. Gasbehälter. 
8. Jede Azetylenanlage muß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender 
Glocke besitzen. Die Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß sie allen in 
sicherheitstechnischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch soll 
es unter allen Umständen genügen, wenn bei Apparaten, in denen die jeweilig ein- 
geführte Karbidmenge nicht auf einmal vergast wird, der nutzbare Gasraum mindestens 
ein Drittel, bei allen anderen Apparaten mindestens das Dreifache der größten auf dem 
Apparate angegebenen Stundenleistung beträgt. 
Wird der Gasbehälter mit dem Entwickler vereinigt, so darf der äußere Wasser- 
abschluß der Gasglocke gegen die Atmosphäre in der Regel nicht durch das Entwicklungs- 
wasser gebildet und der innere Wasserabschluß durch das Entschlammen oder die Ent- 
leerung des Entwicklers während des Betriebs nicht derart beeinflußt werden, daß eine 
Verbindung mit der Atmosphäre eintreten kann.
	        
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