Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

II. 
III. 
IV. 
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des Deutschen Azetylenvereins überwiesen. Der Antragsteller erhält hiervon 
Nachricht, in den Fällen des § 26 Ziffer 5 der Verordnung mit der Auf- 
forderung, der Prüfstelle nunmehr einen Apparat zu überweisen und den 
Nachweis zu liefern, daß die Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung 
an den Deutschen Azetylenverein gezahlt ist. 
Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der eingereichten Unter- 
lagen zum Zwecke der Erteilung eines Vorbescheids, ob der Apparat zur 
Ausführung der technischen Betriebsprüfung geeignet erscheint. Wegen 
Beseitigung offenkundiger Mängel setzt sich die Prüfstelle mit dem Antrag- 
steller unmittelbar ins Vernehmen. 
Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für die Betriebs- 
prüfung bezeichnet werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der 
Vorbescheide ist der technischen Aufsichtskommission zu übersenden. 
Gegen einen abweichenden Vorbescheid steht dem Antragsteller binnen einer 
Frist von 14 Tagen nach Empfang des Vorbescheids die Berufung an die 
technische Aufsichtskommission offen. Diese entscheidet endgültig. 
Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebsprüfung 
geeignet, so fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller zur 
Einsendung der Prüfungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparats an 
die Untersuchungs= und Prüfstelle auf. Die Betriebsprüfung wird erst 
begonnen, nachdem die Gebühr bezahlt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, 
den eingesandten Apparat der Prüfstelle so lange zur Verfügung zu stellen, 
bis über seinen Antrag entschieden worden ist. 
. Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und zwar 
mittlerer Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Aufsichtskommission 
ist befugt, die Übertragung der Prüfungsergebnisse auf andere Größen 
desselben Typs auszuschließen oder von einer besonderen Prüfung ab- 
hängig zu machen. 
Die Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung hat sich auf die Be- 
schickung, Vergasung und Entschlammung des Apparats sowie auf die 
Wasservorlage zu erstrecken. 
Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforder- 
lichen Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die 88 12 
und 14 der Verordnung fallenden Apparaten nach den Absätzen a daselbst 
sowie nach den technischen Grundsätzen für den Bau von Azetylenanlagen 
(Anlage zu § 2 der Verordnung) zu prüfen.
	        
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