Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Anlage III. 
Gebührenordunng 
für die Untersuchungs= und Prüsstelle. 
-— 
I. Die Untersuchungs= und Prüfstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze 
für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben: Gebühren= 
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß Ziffer II der betrag in. 
Prüfungsordnung... .... 20 
2. Für die technische Betriebsprüfung und fachmännische Begut— 
achtung eines Apparatentyps: 
a) nach Maßgabe des § 12 oder § 14 der Verordnung oder 
beider, sofern derselbe Typ in Aussicht genommen ist 180 
b) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 4 der Verordnung, ein- 
schließlich der Prüfung der Patronen 60 
Jc) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 5 der Verordnung .. 40 
3. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben Typs 
nach Maßgabe der Ziffer III Absatz 2 der Prüfungsordnung 60 
4. Für die erneute Prüfung eines abgeänderten Apparats nach 
Maßgabe der Ziffer VI Absatz . 60 
5. Für die Prüfung einer Wasservorlgee 20 
II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs= und Prüfstelle, ihre Auf- 
stellung und Rücksendung erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1913. 45
	        
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