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Bei stark hinterlastigen Schiffen, die beladen gleichlastig schwimmen, ist außerdem
zu versuchen, sie vor der Eichung durch Verschieben von Gewichten in eine mehr gleich-
lastige Lage zu bringen.
83.
Annähernd in der Mitte und auf 1/7 der Länge der Leerebene von vorn und hinten
werden an jeder Seite des Schiffes senkrecht zum Wasserspiegel Tiefgangsanzeiger —
§ 11 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe — angebracht,
auf welchen jedes zehnte Zentimeter und das Ende der Tiefgangsanzeiger durch eine
Marke, die weiter von zwei zu zwei Zentimeter durchzuführende Einteilung nach Vor-
schrift der Ausführungsbestimmung zu § 3 unter 5 durch Farbe, bezeichnet wird.
Der Tiefgangsanzeiger erhält den Nullpunkt bei plattbodigen Fahrzeugen in der
äußeren Fläche des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle. Bei Kielfahrzeugen oder
bei solchen mit einem Boden, der von der Mitte nach den Seiten zu ansteigt, liegt der
Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers im tiefsten Punkte des Querschnitts, den man sich
durch das Schiff in der Anbringungsstelle des Tiefgangsanzeigers gelegt denkt, also
bei Kielfahrzeugen ab Unterkante Kiel.
Der mittschiffs angebrachte Tiefgangsanzeiger reicht bis zu der oberen Eichebene.
Die vorn und hinten angebrachten Tiefgangsanzeiger reichen 20 cm höher hinauf.
Die obere Eichebene ist die wagerechte Ebene, welche unter dem tiefsten Punkte der
Bordoberkante dergestalt durch den Schiffskörper gelegt wird, daß das Schiff 25 cm
freie Bordhöhe behält, wenn es dabei mehr als 15 Tonnen Tragfähigkeit hat. Ergibt
sich bei 25 cm freier Bordhöhe aber eine Tragfähigkeit von 15 Tonnen oder weniger,
so soll die freie Bordhöhe nur 15 cm betragen. Bei Schiffen mit festem Deck werden
wasserdicht aufgesetzte Scherstöcke der Luken in die Bordhöhe mit eingerechnet, jedoch
darf die obere Eichebene nicht höher liegen als das Schandeck. Bei Dampfschiffen
ist die freie Bordhöhe vom tiefsten Punkte der am tiefsten liegenden Fensteröffnung
abwärts zu messen.
Bei stark hinterlastigen Fahrzeugen, die vor der Eichung nicht in eine gleichlastige
Lage gebracht werden können, wird die obere Eichebene in einem solchen Abstand vom
mittleren geraden Teile des Bodens durch den Schiffskörper gelegt, daß das Fahrzeug
bei gleichlastiger Beladung möglichst den bei der Eichung vorgeschriebenen Freibord
behält (vergl. Ausführungsbestimmung zu § 3 unter 6, Absatz 3).
84.
Als Eichraum gilt der Raum, welcher
von der durch die Leerlinie gehenden Ebene (Leerebene),
von der oberen Eichebene und