Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Eine Eichprüfung muß erfolgen: 
1. spätestens drei Monate nach Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren 
Ausbesserung des Schiffes sowie nach jeder größeren Beschädigung oder Be— 
seitigung der Tiefgangsanzeiger oder der aufgestempelten Eichzeichen; 
2. ohne daß das Schiff Veränderungen erlitten hat, bei Schiffen, die zumeist aus 
Holz erbaut sind, spätestens fünf Jahre, bei Schiffen, die zumeist aus Eisen oder 
Stahl erbaut sind (auch bei eisernen Schiffen mit hölzernem Boden), spätestens 
zehn Jahre nach der Ausfertigung des Eichscheins. 
Zur Stellung des Antrags auf Eichprüfung ist außer dem Schiffseigentümer oder 
Schiffer auch die Schiffahrtspolizeibehörde befugt, wenn sie Veränderungen der unter 
Ziffer 1 erwähnten Art festgestellt hat. Zum Zwecke einer von der Schiffahrtspolizei 
beantragten Eichprüfung soll die Entlöschung beladener Fahrzeuge während der Reise 
nicht verlangt werden. 
Unterbleibt die Eichprüfung in diesen Fällen, so wird die geschehene Eichung 
ungültig. " 
Ungültig gewordene Eichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Eichschein 
nicht zurückgeliefert, so ist seine Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen. Die Kosten 
der Veröffentlichung werden vom Schiffseigentümer dann eingezogen, wenn ein 
neuer Eichschein ausgestellt worden ist. 
Die Eichscheine zerschlagener Fahrzeuge sind von ihrem letzten Eigentümer an 
die Eichbehörde, die das Fahrzeug zuletzt eichte oder prüfte, zurückzugeben. 
8 10. 
Zur Vornahme der Eichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimmlage 
(82) gebracht. Sodann wird zunächst untersucht, ob das Schiff seit der letzten Eichung 
eine bauliche Veränderung erfahren hat, die auf das Ergebnis der Eichung Einfluß hat, 
und ob die Tiefgangsanzeiger noch in der Vollständigkeit vorhanden sind, um die im 
Absatz 3 vorgeschriebene Untersuchung auszuführen. 
Ergibt sich dabei eine derartige bauliche Veränderung oder fehlen die Tiefgangs— 
anzeiger in solchem Umfang, daß sie nicht ergänzt und dadurch für die weitere Prüfung 
nicht wieder nutzbar gemacht werden können, so wird das Schiff neu geeicht. 
Andernfalls wird untersucht, ob der Leertiefgang des Schiffes sich geändert hat. 
Ist der Leertiefgang gegenüber den Angaben des Eichscheins nach den Ablesungen 
an den sechs Tiefgangsanzeigern im Durchschnitt mehr als drei Zentimeter größer 
oder kleiner geworden, so wird der Nachweis der Tragfähigkeit usw. im Eichprotokoll 
geändert und ein neuer Eichschein ausgefertigt. 
 
	        
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