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Ist der durchschnittliche Leertiefgang dagegen nur um drei Zentimeter oder
weniger als drei Zentimeter größer oder kleiner geworden als der im Eichschein an—
gegebene, so wird die Anderung des Nachweises der Tragfähigkeit nur auf besonderen
Antrag des Eigentümers oder des Führers des Schiffes ausgeführt und ein neuer
Eichschein ausgefertigt:
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so bleibt die geschehene Eichung nach Maß-
gabe des § 9 unter 2 auf weitere fünf oder zehn Jahre gültig. Das Ergebnis der
Prüfung wird in dem Eichschein unter 4 vermerkt, die neue Gültigkeitsdauer unter
1. 4. eingetragen, die Angaben unter 1. 3. und über die Gültigkeitsdauer der
vorausgegangenen Eichung oder Eichprüfung gestrichen und die Eichprüfung auf der
letzten Seite 7 oder 8 des Eichscheins bescheinigt.
11.
Nach Abschluß jeder Eichprüfung hat die Eichbehörde das Schiff, soweit es ihr
Eichzeichen nicht bereits trägt, nach Vorschrift des § 8 unter Tilgung älterer Eichzeichen
zu stempeln. Gleichzeitig sind die Inschriften des Schiffes hinsichtlich des Eichzeichens
und nötigenfalls der Nummer und der Tonnenzahl bis zur oberen Eichebene zu be-
richtigen.
12.
Eichbehörden.
An geeigneten Stellen werden Eichbehörden bestellt. Sie haben diejenigen
Schiffe zu eichen und zu prüfen (§ 9), welche ihnen dazu bereitgestellt werden.
An Stelle besonderer Eichbehörden kann jeder Uferstaat mit deren Obliegenheiten
andere Behörden betrauen.
13.
Über den Eichbehörden werden Revisionsbehörden bestellt.
Diesen liegt ob:
1. die von den Eichbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen von
Amts wegen durch Stichproben oder auf Beschwerde des Schiffseigners zu
prüfen und nach Befinden zu berichtigen,
2. die von den Eichbehörden angewendeten Meßwerkzeuge von Zeit zu Zeit zu
prüfen.
8 14.
Die Eichung oder Eichprüfung eines Schiffes ist von dem Eigentümer oder dem
Schiffer bei derjenigen Eichbehörde, welcher das Schiff bereitgestellt werden soll,
schriftlich zu beantragen.