Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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obere Ende der Tiefgangsanzeiger durch den Kopf eines durch die Schiffswand ge— 
führten Nietes bezeichnet. Der äußere Kopf des Nietes hat einen Durchmesser von 
mindestens 15 mm und einen keilförmigen Ausschnitt, der mit dem Ende der Tiefgangs- 
anzeiger zusammenfallen muß. Wo es nicht angängig ist, diese Marke anzubringen, 
kann das obere Ende der Tiefgangsanzeiger durch 4 Körnerschläge in je 4 cm Ent- 
fernung voneinander, die durch Aufbohren mit einem konischen Bohrer bis auf 8 mm 
Durchmesser und entsprechender Tiefe erweitert werden, bezeichnet werden. Die 
Bohrungen werden außerhalb des Tiefgangsanzeigers, aber sich unmittelbar an den 
Tiefgangsanzeiger anschließend, angebracht und mit der Grundfarbe des Tiefgangs- 
anzeigers ausgemalt. Die Mittelpunkte der Bohrungen sollen mit dem Ende des 
Tiefgangsanzeigers zusammenfallen (vergl. Fig. 1). 
4. Zur leichteren Unterscheidung werden die vollen Meter durch drei, die halben 
Meter durch zwei, die zehntel Meter durch je einen Eichnagel oder Körnerschlag be- 
zeichnet. Eichnägel und Körnerschläge sind auf 5 cm Entfernung von Mitte zu Mitte 
wagerecht nebeneinander anzuordnen. 
5. Das Anmalen der Tiefgangsanzeiger erfolgt nach den Mustern in Fig. 1; auch 
ist das Anbringen der Eichzeichen in der aus Fig. 1 ersichtlichen Weise auszuführen. 
0½ 7. 
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