Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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6. Als Bordoberkante ist bei offenen Fahrzeugen, dazu gehören auch die mit 
abnehmbarer Bedachung, der obere Verlauf jenes obersten Planken= oder Platten- 
ganges anzusehen, der noch durch Spanten gestützt und an ihnen fest angebracht ist. 
Sind die Spantenköpfe durch ein Schandeck aus Holz oder durch eine Stringerplatte 
uUsw. abgedeckt, so wird als Bordoberkante die Oberkante des hölzernen Schandecks 
oder die Oberfläche der Stringerplatte angesehen (vergl. die Figuren 2 bis 60). 
      
  
   
  
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Als Schiffe mit festem Deck im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 3 der Eichordnung sind 
alle Fahrzeuge anzusehen, die wasserdicht aufgesetzte Lukenscherstöcke haben, wie z. B.
	        
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