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Kastenschuten, Leichter usw. Bei solchen Fahrzeugen soll aber auch auf Antrag des
Schiffseigners die freie Bordhöhe von der tiefsten Stelle der Oberkante des Decks an
der Seite abgesetzt werden, wenn der zur Unterbringung von Gütern verfügbare
Raum zur Hälfte oder weniger als zur Hälfte mit einer festen Decke versehen ist.
Der Abstand der oberen Eichebene vom Boden (Ladetiefe) bei stark steuerlastigen
Fahrzeugen (vergl. § 3 Absatz 5) wird bestimmt, indem mit dem Tiefenmaße die kleinste
Entfernung (a H b Fig. 7) zwischen Bordoberkante und Boden, soweit letzterer aus
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4. —
der Geraden nicht nach vorn und hinten ansteigt, ermittelt und davon die vorgeschriebene
freie Bordhöhe (a) abgezogen wird. Der verbleibende Abstand b (die Ladetiefe) wird
an der Stelle, an der der mittelste Tiefgangsanzeiger angebracht wird, mit dem
Tiefenmaß abgesetzt. Durch den Endpunkt dieses Abstandes und parallel zum Wasser-
spiegel wird die obere Eichebene gelegt (Fig. 7). Die vorderen und hinteren Tief-
gangsanzeiger werden nicht 20 cm über diese obere Eichebene, sondern nach Bedarf
darüber hinausgeführt. Bei den Erkennungsmaßen ist anzugeben, wie hoch die Tief-
gangsanzeiger geführt sind.
7. Nach Anbringung und Bezeichnung der Tiefgangsanzeiger wird bei jedem von
ihnen die Entfernung zwischen der obersten Marke und der senkrecht darüber liegenden
Bordkante ermittelt. Außerdem wird die „größte Länge über alles (Steuerruder nicht
inbegriffen)“ und die „größte Breite einschließlich der Scheuerleisten“ ermittelt. Die
gefundenen Maße werden in das Eichprotokoll und in den Eichschein als „Erkennungs-
maße“ eingetragen.
Zu § 6.
A. Meßgeräte.
1. Bei der Vermessung des Eichraums sind anzuwenden:
I. Zwei Dreimeterstöcke mit festem Messingschuh an jedem Ende und einer Nut
von 1 cm Breite und 0,5 cm Tiefe in der Mitte der Vorderseite auf der
ganzen Länge.
II. Ein Zweimeterstock,
III. Ein Einmeterstock, wie die unter Nr. 1 bezeichneten Stöcke eingerichtet.