Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 
Anlage 
— 344 — 
Die Prüfung der Meterstöcke mittels des stählernen Metermaßes geschieht wie 
folgt: Bei den Dreimeterstöcken legt man erst das eine, sodann das andere Ende gegen 
den Anschlag des Metermaßes und liest den Abstand der nächsten Meterstriche von dem 
Ende des Metermaßes in Millimetern ab. Hierauf vergleicht man die Länge des 
mittleren Meterintervalls mit der Länge des Metermaßes, indem man das Intervall 
an diejenige Seite des mit durchgehenden Teilstrichen versehenen stählernen Meter— 
maßes legt, an welcher kein Anschlag vorhanden ist. Die Summe der Fehler der drei 
Meterintervalle gibt den Gesamtfehler des Meterstocks. 
Die Prüfung der Zwei= und Einmeterstöcke sowie des Tiefgangsteilers (Nr. VIII) 
erfolgt unter sinngemäßer Anwendung vorstehender Bestimmungen. 
Die Prüfung des Meßbandes erfolgt derartig, daß man dasselbe ausrollt und 
unausgespannt auf eine ebene Unterlage (Brett, Fußboden) hinlegt. Alsdann schiebt 
man die beiden Dreimeter= und den Zweimeterstock aneinander, bringt sie neben 
das Meßband und bestimmt mit Berücksichtigung der etwaigen innerhalb der Fehler- 
grenze sich haltenden Fehler der Meterstöcke, ob die für das Meßband festgesetzte 
Fehlergrenze eingehalten ist. 
4. Bei den unter 1 Nr. I bis IV aufgeführten Meßgeräten dürfen die folgenden 
Abweichungen von der Richtigkeit geduldet werden: 
bei Nr. I größte zulässige Abweichung der Gesamtlänge 3 mm, 
2 II -J # * - 2 - 
I "4 " " — 2. 
Dlu- " — für je 10 m Länge 1 cm. 
Zeigen die Meßgeräte größere als die hiernach zulässigen Abweichungen, so müssen 
sie so lange außer Gebrauch gesetzt werden, bis sie eine Richtigstellung erfahren haben. 
B. Aufnahme der Maße. 
1. Uber das Eichverfahren wird nach dem anliegenden Muster ein Protokoll 
aufgenommen, in welches alle zur Eichung gehörigen Maße eingetragen und in welchem 
alle dazu gehörigen Rechnungen und Nebenrechnungen ausgeführt werden. 
2. Alle Maße werden auf Zentimeter abgerundet; Bruchteile der Zentimeter 
werden, soweit sie 0,5 oder mehr betragen, als ein ganzes Zentimeter gerechnet, 
kleinere Bruchteile aber unberücksichtigt gelassen. 
Die Maße sind derart in das über das Eichverfahren aufzunehmende Protokoll 
einzutragen, daß die zu den ganzen Metern hinzukommenden Zentimeter als Dezimal- 
stellen hinter die Meterzahlen gesetzt werden (z. B. 3,82 m, 0,25 m usw.). 
3. Behufs Aufnahme der Maße wird der Eichraum mittels zweier senkrecht durch 
die beiden Enden der Leerebene und rechtwinklig zur Längenachse des Schiffes gelegter
	        
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