Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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V. Lehrerinnenseminare. 
Lehrgegenstände. 
§ 68. Der Unterricht in den Lehrerinnenseminaren umfaßt: 
Religion, 
Deutsche Sprache und Literatur, 
Französische Sprache und Literatur, 
Englische Sprache und Literatur, 
Geographie, 
Geschichte, 
Naturwissenschaften, und zwar. 
Naturgeschichte (Botanik, Zoologie, Anthropologie, Mineralogie) und 
Naturlehre (Physik und Chemie), 
Arithmetik, 
Geometrie, 
Pädagogik, Psychologie und philosophische Propädeutik, 
Musik, 
Zeichnen, 
Schreiben, 
Turnen, 
Nadelarbeiten, 
Stenographie. 
Staats= und Bürgerkunde ist zu berücksichtigen. 
Aufnahme. 
§ 69. Die Aufnahme von 3öglingen erfolgt in der Regel nicht vor vollendetem 
14. Lebensjahre und setzt eine Vorbildung voraus, wie solche im Durchschnitt die 
mittlere Volksschule gewährt. 
Der Unterricht wird in sechs aufsteigenden Klassen erteilt. 
Es kann jedoch eine Anstalt auch so eingerichtet werden, daß ein höheres Lebens- 
alter zum Eintritt und demgemäß eine entsprechend höhere Vorbildung erfordert, 
dafür aber die Ausbildung in einer geringeren Anzahl von Jahreslehrgängen zu Ende 
geführt wird. 
Verteilung des Unterrichtsstoffes. 
§ 70 Absatz 2. Die Schülerzahl einer Klasse darf über 25 nicht ansteigen. Keine 
Klasse darf mehr als wöchentlich 34 Unterrichtsstunden erhalten. Der Unterricht in 
Turnen, Nadelarbeiten und Stenographie kommt hierbei nicht in Betracht.
	        
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