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1913 aus dem Dienste bei einer Staatsverwaltung in den Militärdienst eingetreten
sind, soweit ihnen die betreffende Zeit nicht bereits nach der angeführten Verordnung
vom 19. September 1911 angerechnet worden ist.
3. Den Arbeitern, bei denen sich die aktive Militärdienstzeit nicht an eine vor—
herige Beschäftigung im Staatsverwaltungsdienst anschließt, die sich aber während
oder sogleich nach der Beendigung der aktiven Militärdienstzeit um Beschäftigung im
Staatsverwaltungsdienste bewerben, ist die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ab—
geleistete Militärdienstzeit auf das Lohndienstalter anzurechnen.
4. Auf diejenigen in Absatz 3 bezeichneten Arbeiter, die vor dem 1. September
1913 aus dem Militärdienst in den Staatsverwaltungsdienst übergetreten sind, findet
Absatz 3 keine Anwendung. Ihr Lohndienstalter ist — ohne rückwirkende Kraft — nur
für den Fall zu verbessern, daß sie durch später bei derselben Dienststelle eingetretene
Arbeiter, denen die Militärdienstzeit nach Absatz 3 anzurechnen ist, im Lohne überholt
werden. In diesem Falle darf aber die Verbesserung des Lohndienstalters nicht über
das Maß des zur Vermeidung der Überholung Erforderlichen hinausgehen.
5. Nachzahlungen von Lohn auf die Zeit bis zum 1. September 1913 haben aus
Anlaß der vorzunehmenden Anrechnungen nicht stattzufinden.
Dresden, den 14. August 1913.
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts,
des Innern, der Finanzen und der Justiz.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Senydewitz. Dr. Nagel.
Knüpfer.
Nr. 71. Bekanntmachung
wegen Anderung der Ordnung für die theologischen Kandidatenprüfungen
in Leipzig;
vom 18. August 1913.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse
mit dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium beschlossen,