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Nr. 74. Verordnung,
betreffend die Anstellungsgrundsätze;
vom 28. August 1913.
A. Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. mit
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 (G.= u.
V.-Bl. S. 182 flg. und 222 flg.) werden, wie folgt, ergänzt:
I. Bei den Reichs= und Staatsbehörden.
1. Seite 213, Nr. 26 verbunden mit Gesetz= und Verordnungsblatt 1912
Seite 481 Nr. 5. Hinter dem Worte „Saarbrücken“ ist ein) anzubringen und folgende
Anmerkung aufzunehmen:
*) Bereich des 14. Armeekorps: die Kreise Altkirch, Gebweiler, Mülhausen und
Thann,
Bereich des 15. Armeekorps: der Bezirk Unter--Elsaß ausschließlich der Kreise
Hagenau und Weißenburg, ferner die Kreise Colmar und Rappoltsweiler im Bezirke
Ober--Elsaß,
Bereich des 16. Armeekorps: die Kreise Bolchen, Diedenhofen-Ost, Diedenhofen-
West, Metz-Stadt und Metz-Land und der Kanton St. Avold vom Kreise Forbach,
Bereich des 21. Armeekorps: die Kreise Forbach (ausschließlich des Kantons
St. Avold), Chäteau-Salins, Saarburg, Saargemünd, Weißenburg und Hagenau.
II. Bei den Kommunalbehörden usw.
2. Seite 225, § 10 Ziffer 1 Zeile 2. Das Wort „Militärbehörde“ ist mit
einem ') zu versehen. Am Schluß der Seite ist folgende Anmerkung aufzunehmen:
*) Unter „Militärbehörde“ ist hier das Bataillon oder die Abteilung, bei der
Kavallerie das Regiment, im übrigen die Behörde oder die Anstalt zu verstehen, der
der Militäranwärter angehört.
B. Die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen vom 7. August
1908 (G.= u. V.-Bl. S. 282 und 293) zu den Grundsätzen für die Besetzung der
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden
sowie den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des An-
stellungsscheins vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182 flg. und 222 flg.) werden,
wie folgt, abgeändert und ergänzt: