Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 376 — 
Tc) Die Kavallerie-Regimentsstäbe empfangen für sich und die im gleichen 
Standort befindlichen Eskadrons, die übrigen Regimentsstäbe nur für sich; 
die Bataillone und Abteilungen für sich und die im gleichen Standort 
stehenden Kompagnien oder Batterien; die Bezirkskommandos für sich und 
für die im Stabsquartier befindlichen Hauptmeldeämter, Meldeämter und 
selbständigen Kompagniebezirke. Allen detachierten Kompagnien, Eskadrons, 
Batterien, Meldeämtern. Fusw. geht die Vakanzenliste unmittelbar zu. 
d) Die Listen sind sofort nach Eingang von den betreffenden Stäben zu ver— 
teilen. 
e) Jede Garnisonveränderung ist sofort nach Bekanntwerden dem örtlichen 
Postamte durch den Truppenteil mitzuteilen, und jeder Mehr- oder Minder— 
bedarf an Vakanzenlisten der Justiz- und Versorgungs-Abteilung des 
Kriegsministeriums anzumelden. 
1) Die Vakanzenliste kann unter Entrichtung der festgesetzten Gebühr auch bei 
den Postanstalten bestellt werden. 
5. Seite 287, zu § 19. In Zeile 1 ist statt „Kommandierung“ zu setzen: 
Beurlaubung. 
II. Bei den Kommunalbehörden usw. 
6. Seite 296/297, zu § 15. In Ziffer 2 ist in Zeile 1 statt „Kommandierung" 
u setzen: 
Beurlaubung. 
Der ') und die Anmerkung *) am Schlusse der Seite 297 sind zu streichen. 
7. Seite 297, zu § 15. Hinter Ziffer 5 ist folgende neue Zusatzbestimmung 
anzufügen: 
6. a) Die Militärbehörden können zur Feststellung der Frage, ob sich ein Militär- 
anwärter in sittlicher Beziehung für eine bestimmte Stelle oder einen 
bestimmten Dienstzweig eignet, nur insoweit herangezogen werden, als es 
sich um die Akten der in dem Führungszeugnis (§ 17 Ziffer 4 der Heer- 
ordnung) etwa aufgeführten militärgerichtlichen Strafen handelt. 
b) Militärärztliche Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilver- 
sorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente 
zugebilligt worden ist, sind nur dann mitzuteilen, wenn für den Dienst 
der betreffenden Stelle eine besondere körperliche Tauglichkeit gefordert 
wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.