e) Auszüge aus den Truppenstammrollen kommen für Zivilbehörden aus-
nahmslos nicht in Betracht, da sie lediglich für den Dienstgebrauch
innerhalb der Heeresverwaltung bestimmt sind.
Dresden, den 28. August 1913.
Sämtliche Ministerien.
# Für den Minister des Kultus
Frhr. v. Hausen. Dr. Nagel. und öffentlichen Unterrichts:
Kretzschmar.
Für den Minister Für den Minister Für den
des Innern: der auswärtigen Angelegenheiten: Finanzminister:
Dr. Schelcher. von Leipzig. Dr. Wahle.
Irmscher.
Nr. 75. Kirchengesetz
über Kirchgemeindeverbände;
vom 10. Juli 1913.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
§ 1. (#) Kirchgemeinden dürfen sich zu Verbänden vereinigen, um Aufgaben,
die auf dem Gebiete der Kirchgemeindetätigkeit liegen, gemeinsam zu erfüllen,
ferner zum Zwecke der Steuergemeinschaft oder der Errichtung von Hilfskassen.
(2) Kirchgemeindeteile, die eine kirchliche Sondervertretung haben, gelten für
den Bereich ihrer Selbständigkeit als Kirchgemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
(s) Was im §921 des Gesetzes über Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910
wegen der Kirchgemeinden bestimmt ist, gilt auch für Kirchgemeindeverbände
(G.= u. V.-Bl. 1910 S. 146).
8 2. (1) Über den Zweck, die Vertretung und die Verwaltung des Kirch-
gemeindeverbands, sowie über die Aufbringung der erforderlichen Mittel und die
Haftung der Mitglieder ist durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Kirch-
gemeinden eine Verbandssatzung zu errichten.
1913. 52