Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

e) Auszüge aus den Truppenstammrollen kommen für Zivilbehörden aus- 
nahmslos nicht in Betracht, da sie lediglich für den Dienstgebrauch 
innerhalb der Heeresverwaltung bestimmt sind. 
Dresden, den 28. August 1913. 
Sämtliche Ministerien. 
# Für den Minister des Kultus 
Frhr. v. Hausen. Dr. Nagel. und öffentlichen Unterrichts: 
Kretzschmar. 
Für den Minister Für den Minister Für den 
des Innern: der auswärtigen Angelegenheiten: Finanzminister: 
Dr. Schelcher. von Leipzig. Dr. Wahle. 
Irmscher. 
  
Nr. 75. Kirchengesetz 
über Kirchgemeindeverbände; 
vom 10. Juli 1913. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt: 
§ 1. (#) Kirchgemeinden dürfen sich zu Verbänden vereinigen, um Aufgaben, 
die auf dem Gebiete der Kirchgemeindetätigkeit liegen, gemeinsam zu erfüllen, 
ferner zum Zwecke der Steuergemeinschaft oder der Errichtung von Hilfskassen. 
(2) Kirchgemeindeteile, die eine kirchliche Sondervertretung haben, gelten für 
den Bereich ihrer Selbständigkeit als Kirchgemeinden im Sinne dieses Gesetzes. 
(s) Was im §921 des Gesetzes über Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 
wegen der Kirchgemeinden bestimmt ist, gilt auch für Kirchgemeindeverbände 
(G.= u. V.-Bl. 1910 S. 146). 
8 2. (1) Über den Zweck, die Vertretung und die Verwaltung des Kirch- 
gemeindeverbands, sowie über die Aufbringung der erforderlichen Mittel und die 
Haftung der Mitglieder ist durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Kirch- 
gemeinden eine Verbandssatzung zu errichten. 
1913. 52
	        
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