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Nr. 7. Verordnung,
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unter—
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommnnal-
behörden usw. mit Militäranwärtern usw.;
vom 18. Januar 1913.
A. Die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen vom 7. August
1908 (G.= u. V.-Bl. S. 282 und 293) zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins
vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182 und 222) werden, wie folgt, abgeändert
und ergänzt:
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden.
1 Seite 283, zu §81 Ziffer 1, Zeile 3 und A ist statt „Kommando der Schutztruppen
im Reichskolonialamt“ zu setzen:
„Reichskolonialamt, Kommando der Schutztruppen“,
2. Seite 283, zu § 1 Ziffer 3 Absatz 1, Zeile 3 und 4 ist statt „im Heere, in den
Schutztruppen oder in der Kaiserlichen Marine“ zu setzen:
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“,
3. Seite 287, zu § 16. Als neuer Absatz tritt hinzu:
„5. Die in der Vakanzenliste erscheinenden „Nachrichten für Militäranwärter“
sind in besonderen Heften zu sammeln und allen Unteroffizieren zu-
gänglich zu machen."
II. bei den Kommunalbehörden usw.
1. Seite 294, zu § 1 Ziffer 1, Zeile 1 ist statt „in der Kaiserlichen Marine oder
in einem außersächsischen Militärkontingent“ zu setzen:
„in der Marine, in den Schutztruppen oder in einem außersächsischen
Militärkontingent“,
2. Seite 295, zu §#7 Ziffer 2 ist zu streichen und dafür zu setzen:
„2. Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunal=
behörden usw. vorbehaltenen Stellen werden bei den Bezirkskommandos
für ihre Bezirke — nach Amtshauptmannschaften getrennt, die Städte
Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau gesondert gehalten —