Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Entlassung. 
Todesfall. 
Erbrecht. 
— 390 — 
Die Kranken dürfen aus Rücksichten der Heilbehandlung oder Pflege nach ärzt— 
lichem Ermessen beschäftigt oder in Familienpflege gegeben werden. Auch im letzteren 
Falle gehören sie weiter zum Bestande der Anstalt. 
§ 14. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Kranken zu verfügen, 
a) sobald der Kranke geheilt ist, 
b) wenn die Entlassung von zuständiger Seite beantragt wird und unbedenklich 
erscheint. 
Hat der Kranke einen gesetzlichen Vertreter, so ist dieser vor der Entlassung zu 
hören. 
Handelt es sich um einen Kranken, der noch nicht genesen ist und früher sich oder 
anderen gefährlich oder für die öffentliche Ordnung störend war, so ist unter Hinweis 
auf den Krankheitsverlauf auch die Polizeibehörde des künftigen Aufenthaltsorts zu 
hören. 
In Zweifelsfällen ist die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
Soweit nötig, stattet die Anstalt den Kranken auf Kosten des Zahlungspflichtigen 
aus. 
§ 15. Vom Tode eines Kranken sind die Angehörigen sofort zu benachrichtigen. 
Die Leiche ist in der Regel zu besichtigen und zu öffnen. 
Bei der Beerdigung sind Wünsche der Angehörigen tunlichst zu berücksichtigen. 
Die Beerdigungskosten hat der Zahlungspflichtige zu tragen. 
§ 16. Das in den 8§ 42 und 44 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. 
S. 191) verordnete Erbrecht der Anstalt bezieht sich nur auf solche in der Anstalt ver- 
storbene Kranke, die ununterbrochen achtzehn Monate in Landesirrenanstalten ge- 
wesen sind, und ist nur dann geltend zu machen, wenn der Kranke nicht den vollen 
Verpflegsatz entrichtet hat. Auch in diesen Fällen kann auf das Erbrecht im voraus 
verzichtet werden. 
Bei Pensionären besteht niemals ein Erbanspruch des Staates. 
Die von den Kranken in die Anstalt mitgebrachten Sachen dürfen auf Wunsch 
der Erben oder Angehörigen unentgeltlich ausgehändigt werden; geschieht das nicht, 
so fallen sie der Anstalt zu. 
Dresden, am 12. September 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dilßner. 
  
Druck und Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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