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M 73. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die l. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 29. Juli 1879.
Nochdem eine der in 8 63 unter 13 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit Punkt III
des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 2c. betreffend, vom
3. December 1868 bezeichneten Stellen durch den Tod ihres zeitherigen Inhabers zur
Erledigung gekommen ist, so ist von den Betheiligten im Erzgebirgischen Kreise eine
Neuwahl zu bewirken.
Es wird daher die baldige Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an
den Kreisvorsitzenden deshalb ergehende besondere Verfügung hierdurch angeordnet.
Dresden, den 29. Juli 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.
74. Verordnung,
die Veranstaltung von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Stände-
versammlung betreffend;
vom 29. Juli 1879.
Naoch § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt Ill des zur Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. December 1868
sind im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage ein-
zuberufen und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer, und
zwar in folgenden Wahlkreisen:
dem 1. und 4. Wahlkreise der Stadt Dresden, dem 1. Wahlkreise der Stadt
Leipzig, dem 1. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, dem 2., 6., 11., 12., 15.,
9., 21., 23., 24. städtischen Wahlkreise, sowie dem 7., 10., 11., 16., 18., 19.,
20., 21., 24., 27., 29., 30., 33., 35., 40. Wahlkreise des platten Landes
vorzunehmen.