Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr. 83. Bekanntmachung, 
einen Nachtrag zu der Satzung der Landständischen Bank des Königlich 
Sächsischen Markgraftums Oberlausitz betreffend; 
vom 30. September 1913. 
Der nachstehend abgedruckte 1. Nachtrag zu der Satzung der Landständischen Bank 
des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz vom 2. Mai 1906 (G.= u. V.-Bl. — 
S. 249) ist im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und der Justiz 
genehmigt worden. 
Der Nachtrag tritt am 1. November 1913 in Kraft. 
Dresden, den 30. September 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Rudolph. 
Nachtrag 
zu der Satzung der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen 
Markgraftums Oberlausitz vom 2. Mai 1906. 
Herren Stände des Landkreises haben auf dem Landtage Walpurgis 1913 vor- 
behältlich der Genehmigung der Königlichen Staatsregierung beschlossen, den §85, 
14, 40, 56, 75, 76 und 80 Abs. 1 und 2 folgende Fassung zu geben. 
8 5. Zur Beschaffung der Geldmittel für die Hypotheken= und Gemeindedar- 
lehnsgeschäfte (§ 4 Ziffer 1 und 2) werden Pfand= und Kreditbriefe nach Maßgabe 
der im Abschnitt VI enthaltenen Bestimmungen ausgegeben. 
Verfügbare Kassenbestände können neben den sonst gestatteten Anlagen auch 
nutzbar gemacht werden durch Ankauf mündelsicherer Wertpapiere, durch Anlegung 
bei geeigneten Banken und sonstigen Stellen, sowie durch Ankauf und Diskontierung 
von Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus 
welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Ver- 
pflichtete, darunter eine erste deutsche Bankfirma, wechselmäßig haften.
	        
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