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2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur
Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfeitigungostelle,
3. die zum Durchgang bestimmten Waaren:
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangoeamte zur
Durchfuhr,
5) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Verfendung
nach dem Auslande
angemeldet und zur Absertigung gestellt werden.
II.. Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Greßberzogthümern Baden
und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zell-
Zentner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen
Joll-Pfunden:
935 K# 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 = 1000 Baierischen Pfunden,
2000 = 19000 Rheinbaierischen Kilogrammen,
935.4# — 1000 Würtembergischen Pfunden,
933###— 1000 Sächsischen (Dresdener) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde:
11 = 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28 = 25 Baierischen Pfunden,
2 = 1 Rcheinbaierischen Kilogramm,
14 = 15 Würtembergischen Pfunden,
14 = 15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden;
und
Zoll-Zentner:
36 = 35 Preußischen (Kurbessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 —= 25 Baierischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbaierischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Würtembergischen Zentnern zu 1014 Pfunden,
36 = 35 Sichsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden.
In. Werden Waaren unter Vegleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren-
Verschlusse der Anlegung von Blelen, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sor. (14 cGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3 9#.) oder 34 Krenzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Mehordnungen ent-
halren. Andere Nebenerhebungen sind unzulässtig.