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blick darüber gewährt, für welche Jahre und in welcher Höhe für jedes Jahr Steuer—
nachzahlung gefordert wird.
2. Die Nachzahlung ist dem Nachzahlungspflichtigen unter Einräumung an—
gemessener Frist aufzugeben.
8 15. Vor Beginn des Veranlagungsverfahrens sind die dabei mitwirkenden
Personen, insbesondere die Mitglieder des Steuerausschusses, ausdrücklich auf ihre
Pflicht zur Geheimhaltung der Verhältnisse der Steuerpflichtigen und auf die Folgen
der Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.
8 16. 1. Mit dem am 1. Januar 1915 erfolgenden Inkrafttreten des Gemeinde-
steuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des Schulsteuergesetzes verlieren alle für
das Steuerwesen der bürgerlichen, der Kirch= und der Schulgemeinden in Regu-
lativen, Steuerordnungen, steuerrechtlichen Ortsgesetzen usw. getroffenen Bestim-
mungen, die mit dem Inhalte dieser Gesetze in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit.
Dies gilt auch für Bestimmungen, zu denen Befreiung von den Vorschriften des bis-
herigen Rechtes erteilt worden ist. Alles, was abgesehen vom Gemeinde-, Kirchen-
und Schulsteuergesetze in Ansehung des Steuerwesens der drei verschiedenen Ge-
meinden zu gelten hat, ist in deren Steuerordnungen und etwaigen Nachträgen dazu
zusammenzufassen. Danach ist auch die Berufung auf Herkommen nicht mehr zu-
lässig.
2. Wird durch die Art oder die Zahl der Nachträge die Ubersichtlichkeit der Steuer-
ordnung gestört, so hat die Aufsichtsbehörde die Neufassung der letzteren zu veranlassen.
8 17. 1. Für die von den Vertretungen der bürgerlichen Gemeinden aufzu-
stellenden Steuerordnungen — Gemeindesteuerordnungen, Kirchensteuerord-
nungen, Schulsteuerordnungen — sollen Musterentwürfe hinausgegeben werden.
Die neuen Steuerordnungen sind danach ungesäumt in Angriff zu nehmen und von
den Vertretungen der bürgerlichen Gemeinden möglichst bald und längstens bis
zum 1. Juli 1914 den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Entschließung wegen Ge-
nehmigungserteilung oder deren Vermittlung, soweit indirekte Abgaben in Frage
kommen, vorzulegen.
2. Bei Einreichung der Kirchensteuerordnungen ist die Aussprache der Kirch-
gemeindevertretung, bei Vorlegung der Schulsteuerordnungen die des Schulvor-
standes oder Schulausschusses beizufügen.
§ 18. Die Steuerordnungen und ihre Nachträge sind einschließlich des Ge-
nehmigungsvermerks von den Vertretungen der bürgerlichen Gemeinden in der vor-
geschriebenen Weise (§8 3 bis 7 des Gesetzes vom 15. April 1884) bekannt zu machen.
Die Nachweise sind aufzubewahren.
§ 19. Die Steuerordnungen und ihre Nachträge, einschließlich der Geneh-
migungsvermerke, sind durch Druck im ungefähren Maßstabe von 25 zu 17 cm zu
827
Sch. St. G.
Zu § 79
G. St. G.,
829
K. St. G.,
827
Sch. St. G.
Zu 8887, 89
G. St. G.,
88 39, 42
K. St. G.,
88 35, 38
Sch. St. G.
in Ver-
bindung mit
88 60 bis 62
G. St. G.,
§§ 17 und 27,6
K. St. G.,
§§ 16 und 25,6
Sch. St. G.