Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Kirchenvorstands-- und Synodalordnung 
für die 
evangelisch--lutherische Kirche des Königreichs Sachsen. 
–——–– 
Um den evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden eine größere Teilnahme an der Ver— 
waltung ihrer Angelegenheiten durch von ihnen gewählte Vertreter zu gewähren 
und dem Bedürfnisse einer Vertretung der gesamten evangelisch-lutherischen Landes— 
kirche durch Synoden zu genügen, ist nachstehende 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische 
Kirche des Königreichs Sachsen 
erlassen worden. 
A. 
Von den Kirchenvorständen. 
§ 1. 
Beruf und Befugnis der Kirchgemeinden. 
(1) Jede Kirchgemeinde hat den Beruf, unter Anregung des in ihr bestehenden 
geistlichen Amtes, sich zu einer Pflanzstätte evangelisch-christlichen Glaubens, Sinnes 
und Lebens zu gestalten, und das Befugnis, ihre Angelegenheiten — unter den ge- 
setzlichen und aus ihrem Verhältnisse als Glied der evangelisch-lutherischen Kirche sich 
ergebenden Beschränkungen — selbständig zu ordnen, insbesondere das Vermögen 
ihrer Kirche und das Vermögen der kirchlichen Stiftungen bei solcher unter der ver- 
fassungsmäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen 
Behörden selbst zu verwalten. 
(2) In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nieß- 
brauche und Unterhalte angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchgemeinde 
nicht eingreifen, und, wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den 
Stifter geordnet ist, bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen. 
(3) Kirchliche Ortsvorschriften aller Art (Ortsgesetze, Regulative, Statuten, 
Satzungen, Ordnungen und dergleichen) bedürfen, sofern nicht durch besondere Vor- 
schrift etwas anderes bestimmt ist, der Bestätigung der Kircheninspektion. Soweit 
sie von allgemeinen Ordnungen der Landeskirche abweichen, bedürfen sie der Ge-
	        
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