Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(3) Der Kirchenvorstand ordnet seine Geschäftsführung selbständig. 
(4) Durch die Geschäftsordnung kann der Kirchenvorstand einzelnen seiner Mit— 
glieder bestimmte Obliegenheiten, insbesondere bei der Seelsorge und der kirchlichen 
Armenpflege, je für einen Teil des Kirchgemeindebezirks oder je für bestimmte 
Kreise der Kirchgemeindeglieder übertragen. Die bezirksweise Übertragung von 
Obliegenheiten muß erfolgen, wo Seelsorgerbezirke bestehen, und zwar für jeden 
derselben. 
(5) Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß zur Ausführung der im Absatz 4 
erwähnten Obliegenheiten auch Helfer aus der Gemeinde zugezogen werden dürfen 
oder zuzuziehen sind. Das Ortsgesetz hat solchenfalls mit zu bestimmen, welchen An- 
forderungen die Helfer ihrer Person nach genügen müssen. 
965. 
Teilnahme des Kirchenpatrons an den Geschäften des Kirchenvorstands. 
(u) Der Kirchenpatron kann von der Verwaltung des Kirchenvorstands jederzeit 
Kenntnis nehmen und, wenn er der evangelisch-lutherischen Konfession zugetan ist, 
auch die zur Wählbarkeit für den Kirchenvorstand erforderlichen Eigenschaften besitzt, 
den Sitzungen des Kirchenvorstands beiwohnen und sich, jedoch ohne Stimmrecht, 
an dessen Verhandlungen beteiligen. Er hat dieses Recht persönlich auszuüben, doch 
können, unter den obigen Voraussetzungen, Ehemänner für ihre Ehefrauen und Vor- 
münder für ihre Pflegbefohlenen eintreten. Auch ist der Kirchenpatron zu den Ver- 
sammlungen des Kirchenvorstands nur dann einzuladen, wenn er innerhalb Landes 
wohnt. 
(2) Gestattet die Dringlichkeit einer zu verhandelnden Angelegenheit nicht, den 
außerhalb der Parochie sich aufhaltenden Kirchenpatron zu der Versammlung einzu- 
laden, oder ist derselbe abgehalten, der Versammlung beizuwohnen, so ist demselben 
sofort und längstens binnen drei Tagen auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls 
über die stattgefundene Verhandlung zuzusenden. 
(s) Stadträte und andere Korporationen, denen ein Patronatrecht zusteht, 
können durch eines ihrer Mitglieder, welches die zur Wählbarkeit für den Kirchen- 
vorstand erforderlichen Eigenschaften besitzt, den Versammlungen des Kirchenvorstands 
unter Beteiligung an dessen Verhandlungen, jedoch ohne Stimmrecht, beiwohnen. 
(4) Findet der Kirchenpatron einen Beschluß des Kirchenvorstands bedenklich, 
so kann er auf Entscheidung der Kircheninspektion, beziehentlich der Konsistorialbehörde, 
antragen.
	        
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