Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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19. 
Zu § 18 Ziffer 1. 
G) Der Kirchenvorstand soll nicht bloß durch ein ehrbares und christliches Leben 
seiner einzelnen Mitglieder der Kirchgemeinde mit einem guten Beispiele vorleuchten, 
sondern auch durch besonnene Anwendung aller sich hierzu eignenden Mittel ebenso 
lebendiges Christentum in der Gemeinde im ganzen und in ihren einzelnen Gliedern 
fördern, als dasjenige, was sitten= und seelenverderblich wirken kann, nach Kräften 
hindern. 
(2) Den einzelnen Kirchenvorstehern steht ein amtliches Urteil über das Privat- 
leben Anderer nicht zu, sie haben vielmehr ihre Wirksamkeit in obiger Beziehung nur 
inmitten des Kirchenvorstands auszuüben. 
20. 
Zu §& 18 Ziffer 2. 
(n) In der angegebenen Beziehung haben die Kirchenvorsteher über die Ve- 
folgung der allgemeinen Gesetze und lokalen Ordnungen zu wachen und die Geistlichen 
in ihrer darauf gerichteten Tätigkeit zu unterstützen. 
(2) Der Pfarrer und alle übrigen Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amts- 
tätigkeit, was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen 
Handlungen, sowie auch ihre amtliche Geschäftsführung anlangt, von dem Kirchen- 
vorstande unabhängig. 
(3) Sollten jedoch die Kirchenvorsteher in der Amtsführung oder in dem Wandel 
des Pfarrers oder eines anderen Geistlichen der Parochie etwas wahrnehmen, was 
seiner amtlichen Stellung oder dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, so sind sie so 
befugt als verpflichtet, solches im Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen, welscher 
nötigenfalls dem Superintendenten, beziehentlich der Kircheninspektion, Anzeige da- 
von zu machen hat. 
21. 
Zu § 18 Ziffer 3. 
(u) Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die derselben 
gehörigen, namentlich die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen 
Gebaude, die Gottesäcker und Gottesackermauern und andere dergleichen Anlagen im 
baulichen, dem Bedürfnisse allenthalben entsprechenden Stande erhalten werden. 
(2) Er hat über alle zu diesem Zwecke vorzunehmenden Bauten Beschluß zu 
fassen und — nachdem, soweit Anlagen erforderlich sind, die Erklärung der in den 
*’?o, 4 und 5 des Gesetzes über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirch- 
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