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beauftragten Staatsministern zu bestimmen ist, während die endgültige Feststellung
dieser Formel der Vereinbarung zwischen der ersten zusammentretenden Synode und
dem Kirchenregimente vorbehalten bleibt.
(3) Die Synode hat unter dem Vorsitze eines Alterspräsidenten einen Präsidenten,
dessen Stellvertreter und zwei Sekretäre aus ihrer Mitte zu wählen. Diese Wahlen
erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit. Wenn eine Wahl zu wiederholen ist, so
entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit und bei Stimmen-
gleichheit das Los.
41.
Rechte und Obliegenheiten der Synode.
(1) Die Erlassung von Gesetzen, welche den Kultus oder die Kirchenverfassung
betreffen, und die Abänderung allgemeiner kirchlicher Einrichtungen ist an die Zu-
stimmung der Synode gebunden.
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(2) Auch wird das Kirchenregiment alle wichtigeren, das Interesse der Landes-
kirche berührenden Fragen der Synode zur Erklärung vorlegen.
(3) Dieselbe hat daher vor allem anderen mit den Vorlagen sich zu beschäftigen,
velche ihr von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern gemacht werden,
und solche zu erledigen; es steht ihr aber auch frei, von einzelnen Mitgliedern, von den
Kirchenvorständen, beziehentlich Diözesanversammlungen angeregte geeignete Gegen-
stände zu beraten, darauf bezügliche Anträge zu stellen und Beschwerden über kirchliche
Behörden, Geistliche und Kirchendiener zu führen.
(4) Sie richtet ihre Schriften und etwaige Beschwerden über das Evangelisch-
kutherische Landeskonsistorium an die im Evangelicis beauftragten Staatsminister.
42.
Geschäftsordnung. Beschlüsse.
(1) Beratungen und Beschlüsse der Synode können nur bei einer Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteilen der §§ 34 und 36 bestimmten Zahl der Mitglieder
stattfinden.
(2) Sie beschließt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Ab-
stimmung in der nächsten Sitzung zu wiederholen und, wenn auch dann eine Stimmen-
mehrheit nicht erlangt wird, so entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich. Sie werden geheim, sowohl auf den Antrag
der Kommissare des Kirchenregiments bei Eröffnungen, für welche diese die Geheim-
haltung nötig erachten, als auch auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach