Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8§ 20. (1) Für die Berechnung des Wehrbeitrags vom Einkommen ist die Ein- 
schätzung zur sächsischen Einkommensteuer auf das Jahr 1914 maßgebend (§ 31 Abs. 1 
Satz 1 und 2 des Gesetzes). Hat eine Einkommensfeststellung auf das Jahr 1914 in 
Sachsen wegen Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts vor dem Abschlusse des 
Einkommen= und Ergänzungssteuerkatasters nach einem außerhalb Sachsens 
gelegenen Orte (§21 Abs. 2) oder wegen Todesfalls nicht stattzufinden, so ist der 
Veranlagung des Wehrbeitrags die Einschätzung des Beitragspflichtigen zur säch- 
sischen Einkommensteuer auf das Jahr 1913 zugrunde zu legen. 
(2) Ist einem Beitragspflichtigen auf Grund von §12 Abs. 3 oder § 13 des Ein- 
kommensteuergesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt worden, so 
ist der Veranlagung des Wehrbeitrags nach § 31 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes nicht das 
niedrigste Einkommen der ins Kataster eingestellten Steuerklasse, sondern das nied- 
rigste Einkommen der Steuerklasse zugrunde zu legen, in die der Beitragspflichtige 
ohne Anwendung der Bestimmungen in § 12 Abs. 3 oder §13 des Einkommensteuer- 
gesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen gewesen wäre. 
(3) Bei einem Beitragspflichtigen, der zur Einkommensteuer nach dem Ver- 
brauchsaufwande (§15 Ziffer 6 des Einkommensteuergesetzes) herangezogen wird, ist 
der Veranlagung des Wehrbeitrags nicht die im Kataster als Einkommen eingestellte 
Summe seines Verbrauchsaufwandes, sondern die Summe seines wirklichen Ein- 
kommens (§25 Abs. 1 Satz 2 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze) zugrunde 
zu legen. Diese Summe ist bei allen Schätzungen nach dem Verbrauchsaufwand in 
den Einkommen= und Ergänzungssteuerkatastern auf das Jahr 1914 anmerkungs- 
weise mit zu verlautbaren. 
§ 21. (1) Für die Veranlagung der in Sachsen wohnhaften oder sich aufhaltenden 
Beitragspflichtigen ist die Einschätzungskommission zuständig, die für ihre Einschätzung 
zur Einkommensteuer zuständig ist. Haben Beitragspflichtige ihren Wohnsitz oder 
Aufenthalt an dem Orte, in dem sie am 31. Dezember 1913 wohnten oder sich auf- 
hielten (§2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen), inzwischen aufgegeben und nach 
einem anderen in Sachsen gelegenen Orte verlegt, so sind die Bestimmungen in § 12 
Abs. 3 bis 6 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinngemäß anzuwenden. 
(2) Für die Veranlagung der Beitragspflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Aufent- 
halt nach dem 31. Dezember 1913 nach einem außerhalb Sachsens gelegenen Orte 
verlegt haben, bleibt die Einschätzungskommission des Distrikts zuständig, in dem sie 
vor ihrem Wegzug in Sachsen wohnten oder sich aufhielten. 
(3) Sächsische Staatsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, 
erfüllen ihre Wehrbeitragspflicht am Sitze der Kasse, die ihre Dienstbezüge auszahlt.
	        
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