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8§ 20. (1) Für die Berechnung des Wehrbeitrags vom Einkommen ist die Ein-
schätzung zur sächsischen Einkommensteuer auf das Jahr 1914 maßgebend (§ 31 Abs. 1
Satz 1 und 2 des Gesetzes). Hat eine Einkommensfeststellung auf das Jahr 1914 in
Sachsen wegen Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts vor dem Abschlusse des
Einkommen= und Ergänzungssteuerkatasters nach einem außerhalb Sachsens
gelegenen Orte (§21 Abs. 2) oder wegen Todesfalls nicht stattzufinden, so ist der
Veranlagung des Wehrbeitrags die Einschätzung des Beitragspflichtigen zur säch-
sischen Einkommensteuer auf das Jahr 1913 zugrunde zu legen.
(2) Ist einem Beitragspflichtigen auf Grund von §12 Abs. 3 oder § 13 des Ein-
kommensteuergesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt worden, so
ist der Veranlagung des Wehrbeitrags nach § 31 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes nicht das
niedrigste Einkommen der ins Kataster eingestellten Steuerklasse, sondern das nied-
rigste Einkommen der Steuerklasse zugrunde zu legen, in die der Beitragspflichtige
ohne Anwendung der Bestimmungen in § 12 Abs. 3 oder §13 des Einkommensteuer-
gesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen gewesen wäre.
(3) Bei einem Beitragspflichtigen, der zur Einkommensteuer nach dem Ver-
brauchsaufwande (§15 Ziffer 6 des Einkommensteuergesetzes) herangezogen wird, ist
der Veranlagung des Wehrbeitrags nicht die im Kataster als Einkommen eingestellte
Summe seines Verbrauchsaufwandes, sondern die Summe seines wirklichen Ein-
kommens (§25 Abs. 1 Satz 2 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze) zugrunde
zu legen. Diese Summe ist bei allen Schätzungen nach dem Verbrauchsaufwand in
den Einkommen= und Ergänzungssteuerkatastern auf das Jahr 1914 anmerkungs-
weise mit zu verlautbaren.
§ 21. (1) Für die Veranlagung der in Sachsen wohnhaften oder sich aufhaltenden
Beitragspflichtigen ist die Einschätzungskommission zuständig, die für ihre Einschätzung
zur Einkommensteuer zuständig ist. Haben Beitragspflichtige ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt an dem Orte, in dem sie am 31. Dezember 1913 wohnten oder sich auf-
hielten (§2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen), inzwischen aufgegeben und nach
einem anderen in Sachsen gelegenen Orte verlegt, so sind die Bestimmungen in § 12
Abs. 3 bis 6 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Veranlagung der Beitragspflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Aufent-
halt nach dem 31. Dezember 1913 nach einem außerhalb Sachsens gelegenen Orte
verlegt haben, bleibt die Einschätzungskommission des Distrikts zuständig, in dem sie
vor ihrem Wegzug in Sachsen wohnten oder sich aufhielten.
(3) Sächsische Staatsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben,
erfüllen ihre Wehrbeitragspflicht am Sitze der Kasse, die ihre Dienstbezüge auszahlt.