— 444 —
§ 22. (1) Die Veranlagung erfolgt in unmittelbarem Anschluß an die Ver—
anlagung zur Einkommen= und Ergänzungssteuer auf das Jahr 1914.
(2) Im Hinblick auf die Arbeitsvermehrung, die den Einschätzungskommissionen
durch die Veranlagung des Wehrbeitrags erwachsen wird, ist es bei der Einschätzung
für das Jahr 1914 in erhöhtem Maße erforderlich, die Aufstellung der einzelnen Ein-
kommen= und Ergänzungssteuerkataster so zeitig als irgend angängig in Angriff zu
nehmen und möglichst zu fördern; mit der Abhaltung der Schlußsitzungen ist indes
so lange zu warten, bis die Veranlagung des Webrbeitrags angeschlossen werden
kann.
§ 23. (1) Die Veranlagung der in den Wehrbeitragslisten verzeichneten Per-
sonen geschieht der Regel nach in der Reihenfolge, in der sie in den Listen aufgeführt
sind.
(2) Solange die Wehrbeitragsliste noch nicht abgeschlossen (§27 Abs. 1) ist, kann
die Kommission auf eine bereits ausgeführte Veranlagung jederzeit zurückkommen und
sie ändern.
(s) Mußte die Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger aus irgend welchen
zwingenden Gründen unterbleiben, so ist dies vom Vorsitzenden in der letzten Spalte
der Wehrbeitragsliste anzumerken. Die ausgesetzten Veranlagungen sind außerdem
auf der Titelseite der Wehrbeitragsliste zu verzeichnen. Die Bezirkssteuereinnahme
hat dafür zu sorgen, daß die nicht veranlagten Personen nachträglich veranlagt (§ 35)
und in die Zugangsliste (§12 der Ausführungsbestimmungen) aufgenommen werden.
(4) Findet die Kommission, daß Personen in den Wehrbeitragslisten weggelassen
sind, die aufzunehmen gewesen wären, so hat der Vorsitzende diese Personen am
Schlusse der Wehrbeitragslisten nachzutragen und für ihre vorschriftsmäßige Ver-
anlagung Sorge zu tragen.
§ 24. (1) Der Berechnung des Ertragswerts landwirtschaftlich oder gärtnerisch
benutzter Grundstücke sind die bei der Einschätzung zur Einkommensteuer ermittelten
Reinerträge zugrunde zu legen. Der persönliche Arbeitsverdienst des Selbstwirt-
schafters und seiner Ehefrau ist hierbei auszuscheiden (§ 27 der Ausführungsbestim-
mungen).
(2) Der Grundsteuerreinertrag ist der Ermittelung des Ertragswerts vom Grund-
besitze nicht zugrunde zu legen.
§ 25. (1) Bei Eintragung der Ergebnisse der Veranlagung in die Wehrbeitrags-
listen sind die Bestimmungen in § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 5 der Instruktion zum
Ergänzungssteuergesetz und in § 29 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinn-
gemäß anzuwenden.