Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Der Vorsitzende hat alle Einträge, die von der Vermögenserklärung ab— 
weichen, mit Rotstift zu unterstreichen. 
8 26. Die Wehrbeiträge sind nach den unter I und II beigefügten Hilfstafeln 
zu berechnen. 
§ 27. (1) Nachdem die Einschätzungskommission alle in der Wehrbeitragsliste 
verzeichneten Personen veranlagt hat, wird die Wehrbeitragsliste von dem Vorsitzenden 
durch einen der Vorschrift in § 30 Abs. 1 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz 
entsprechenden Vermerk abgeschlossen und von ihm sowie von sämtlichen Mitgliedern 
der Kommission, die an der Schlußsitzung teilgenommen haben, unterschrieben. Als- 
dann ist sie nebst sämtlichen Unterlagen an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden. 
(2) Das Veranlagungsgeschäft ist von den Einschätzungskommissionen bis spätestens 
zum 25. März 1914, 
an Orten mit mehr als 40 000 Einwohnern bis spätestens 
zum 5. April 1914 
zu beenden. Die angegebenen Termine gelten hinsichtlich des Jahres 1914 auch 
für die Beendung der Einschätzung zur Einkommen= und Ergänzungssteuer. 
(3) Eine Überschreitung dieser Fristen muß unter allen Umständen vermieden 
werden. Den Bezirkssteuerinspektoren wird die Überwachung der Einschätzungs- 
kommissionen nach dieser Richtung hin zur besonderen Pflicht gemacht. 
§ 28. (1) Die Bezirkssteuereinnahme hat die von dem Vorsitzenden der Ein- 
schätzungskommission an sie abgegebenen Wehrbeitragslisten zu prüfen. Ergibt sich 
bei der Prüfung, daß Beitragspflichtige zu Unrecht nicht oder zu niedrig veranlagt 
sind, so hat die Bezirkssteuereinnahme die Veranlagung nachzuholen oder zu be- 
richtigen. 
(2) Die Wehrbeitragslisten sind in den Spalten 4 bis 21 (4 bis 13) nach Seiten- 
beträgen aufzusummieren, die Seitenbeträge in besondere den Wehrbeitragelisten 
beizugebende Übersichten nach dem für die Webrbeitragslisten vorgeschriebenen 
Muster aufzuzeichnen und diese Übersichten wiederum aufzurechnen. 
8 29. (1) Die Veranlagungs= und Feststellungsbescheide werden von den mit 
der Anlegung der Wehrbeitragslisten beauftragten Behörden (5§ 5) ausgefertigt. 
Die Bezirkssteuereinnahme kann die Ausfertigung der Veranlagungs= und Feststellungs- 
bescheide auch den mit der Anlegung der Wehrbeitragslisten nicht beauftragten Ge- 
meindebehörden übertragen. 
(2) Dem Beitragspflichtigen ist in den Veranlagungs= und Feststellungsbescheiden 
mitzuteilen, in welchen Punkten von der Vermögenserklärung abgewichen worden ist. 
1913. 63
	        
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