Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 44. Die Entscheidung der Einschätzungskommission wird dem Reklamanten 
durch die Bezirkssteuereinnahme bekannt gemacht. Sie kann innerhalb drei Wochen, 
von der Bekanntmachung an gerechnet, von dem Reklamanten durch eine Rekla— 
mation an die Reklamationskommission angefochten werden. 
§ 45. (u) Über Rechtsmittel gegen nachträgliche Veranlagungen oder Neu— 
veranlagungen (§ 35) oder gegen Entscheidungen auf nachträgliche Anträge nach § 17 
Abs. 5 des Gesetzes (§ 36) entscheidet die Bezirkssteuereinnahme, von der die nachträg- 
liche Veranlagung oder die Neuveranlagung oder die Entscheidung ausgegangen ist. 
(2) Auf das Verfahren der Bezirkssteuereinnahme und auf deren Entscheidung 
ist sinngemäß anzuwenden, was in § 56 des Einkommensteuergesetzes und in § 44 
dieser Verordnung über das Verfahren und die Entscheidung auf Rechtsmittel gegen 
die Veranlagungen der Einschätzungskommission bestimmt ist. 
§ 46. (1) Die in §§ 42 und 44 erwähnte Reklamationskommission ist dieselbe, 
die über Rechtsmittel bei der Einkommensteuer zu entscheiden hat. 
(2) Auf das Verfahren und die Entscheidungen der Reklamationskommission sind 
die §§ 61, 62 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. 
§ 47. Über Beschwerden gegen das Verfahren entscheidet das Finanzministerium. 
r48. (1) Die Rechtsmittel sind tatsächlich zu begründen. 
(2) Die Begründung und die Bescheinigung der dazu vorgebrachten tatsächlichen 
Angaben liegen dem ob, der das Rechtsmittel eingewendet hat. 
*49. (1) Auf die Rechtsmittel in Wehrbeitragssachen sind die Vorschriften 
in § 62, §#64 Abs. 1 und §§ 65 bis 68 der Ausführungsverordnung zum Einkommen- 
steuergesetz und in § 33, § 34 Abs. 2 und 3, 8§ 35, 37, § 38 Abs. 1 bis 4, § 40 Abs. 3, 
58 41, 42, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 1 und 5, § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abf. 3, 
946 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinngemäß anzuwenden. 
(2) Für die Rechtsmittel in Wehrbeitragssachen werden Vordrucke zu Rekla- 
mationstabellen ausgegeben werden. 
§ 50. (1) Wird eine Reklamation von der Reklamationskommission für un- 
begründet befunden, so sind dem Reklamanten die durch das Rechtsmittel verursachten 
Kosten aufzuerlegen. Sie sind nach einem Bauschalsatze von 3 bis 50.K zu be- 
messen. 
(2) Dieser Satz kann, wenn durch den Reklamanten unnötige Weiterungen 
verursacht worden sind, bis auf 100.X erhöht werden. Der anzuwendende Satz wird 
von der Reklamationskommission festgesetzt. 
(3) Die Kosten werden durch die Bezirkssteuereinnahme verrechnet und eingezogen.
	        
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