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Behördenzuständigkeit im Strafverfahren.
§ 54. (1) Soweit in Angelegenheiten des Wehrbeitrags nach § 63 des Gesetzes
die sich auf Zollstrafen beziehenden Vorschriften anzuwenden sind, treten an die Stelle
der Hauptzollämter die Bezirkssteuereinnahmen und an die Stelle der Generalzoll-
direktion die Kreissteuerräte.
(2) Die Gemeindebehörden und die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen
sind verpflichtet, die zu ihrer Kenntnis kommenden strafbaren Handlungen der zu-
ständigen Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen.
Erhebung der Wehrbeiträge.
§ 55. Die Gemeinden sind verpflichtet, in ihren Bezirken die Einhebung der
Wehrbeiträge sowie deren Abführung an die Bezirkssteuereinnahme ohne Vergütung
zu bewirken. Sie haben die von ihnen ernannten Einnehmer zu vertreten.
8 56. (1) UÜber die Einnahmen an Wehrbeiträgen hat die Hebebehörde ein
Wehrbeitrags-Einnahmebuch nach dem Muster H zu führen.
(2) Jede Einzahlung ist sofort in das Einnahmebuch einzutragen. In das
Sollbuch können die eingezahlten Beträge täglich nach Kassenschluß übertragen werden.
(s) Am Schlusse der Rechnungsjahre 1914, 1915 und 1916 (31. März 1915,
1916 und 1917) läßt die Gemeindebehörde durch einen bei der Erhebung nicht be-
teiligten Beamten oder Gemeindevertreter prüfen, ob Sollbuch und Einnahmebuch
übereinstimmen, und nach Beseitigung etwaiger Anstände die Übereinstimmung unter
dem Abschlusse des Einnahmebuchs bescheinigen. In gleicher Weise sind in den späteren
Jahren die Restnachweisung (§ 75 der Ausführungsbestimmungen) und das Einnahme-
buch auf ihre Übereinstimmung zu vergleichen. Auch in diesem Falle ist die Überein-
stimmung zu bescheinigen.
(4) Das Einnahmebuch ist für je ein Rechnungsjahr (1. April bis 31. März) an-
zulegen. Im Rechnungsjahre 1913 ist das Einnahmebuch sofort anzulegen, sobald
freiwillige Beiträge (§ 63 der Ausführungsbestimmungen) oder Vorauszahlungen
angeboten werden. Für die folgenden Jahre ist es rechtzeitig vor Beginn des Rech-
nungsjahrs einzurichten. Es ist monatlich in der Weise abzuschließen, daß aus dem Ab-
schlusse die Einnahme im abgelaufenen Monat und die Einnahme im abgelaufenen
Teile des Rechnungsjahrs zu ersehen ist.
(5) Die Einnahmebücher sind unter Einfügung des für den Zeitraum des Rech-
nungsjahrs voraussichtlich notwendigen Papiers je nach ihrem Umfange zu broschieren
oder in einfache Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu
versehen. Die Kosten des Einbandes tragen die Gemeindebehörden. Die Verwendung