Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 488 — 
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder in 
der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Veranlagung zu 
einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das 
bisher der Besteuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden 
ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur 
Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei. 
Wegen der Leistung freiwilliger Beiträge und der Vorauszahlung von Beiträgen 
wird auf die Bestimmungen in § 51 Abs. 2 des Gesetzes verwiesen. 
am Dezember 1913. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme. 
Stadtrat. 
Der — 
Gemeindevorstand. 
  
  
Das Wehrbeitragsgesetz bestimmt in §§ 1 bis 33, 36 bis 38, 42, §+ 51 Abs. 2, 5§8 56 bis 60:) 
*) In der in den Amtsblättern zu erlassenden Bekanntmachung nicht mit abzudrucken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.