— 514 —
Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten
Frist Gebrauch zu machen.
Dresden, den 26. November 1913.
Gesamtministerium.
Frhr. v. Hausen. Auupfer
Nr. 96. Bekanntmachung,
betreffend den Übernahmeverkehr zwischen dem Deutschen Reiche einerseits
und Großbritannien und Irland anderseits;
vom 21. November 1913.
Fur den Übernahmeverkehr zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und Groß—
britannien und Irland anderseits sind folgende Grundsätze vereinbart worden, nach
denen künftig zu verfahren ist:
„Geisteskranke, die einem der beiden Teile noch angehören und der öffent—
lichen Armenpflege in dem Gebiete des andern Teiles zur Last fallen, sind auf
Verlangen dieses Teiles wieder in ihr Heimatland zu übernehmen, sofern sie
sich seit ihrer letzten Ankunft in dem andern Lande daselbst noch nicht länger
als vierzehn Monate aufgehalten haben. Diese Frist wird von dem Tage an
zurückgerechnet, an dem der Ubernahmeantrag bei der Regierung des Heimats-
staats eingeht. Die Heimschaffung des Geisteskranken soll erst erfolgen, nach-
dem der übernehmende Teil seine Zustimmung dazu erklärt und den Uber-
nahmeort bezeichnet hat.
Wird von einem der beiden Teile die Übernahme von Personen ge-
wünscht, bei denen die oben bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen,
so soll die Frage der Ubernahme von Fall zu Fall zum Gegenstande besonderer
Verhandlungen gemacht werden.“
Das Ministerium des Innern macht vorstehende Grundsätze hiermit öffentlich
bekannt und weist besonders darauf hin, daß die getroffene Vereinbarung sich nur auf
Angehörige, nicht aber auf frühere Angehörige der beiden Staaten bezieht. Die
gestellten Ubernahmeanträge sind auf diplomatischem Wege zu verfolgen.
Dresden, am 21. November 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Schneider.