Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder 
sonstigem festen Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des 
Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff zu ver— 
wenden ist. 
86. 1. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briefen in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift der Begleit- 
adresse und des zugehörigen Packets ersichtlich gemacht werden. 
. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichswährung zu erfolgen. 
Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
II. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher 
voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des 
Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Ein- 
ziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. 
Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht ent- 
spricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber 
auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein 
Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht her- 
geleitet werden. 
IV. Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahme- 
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der 
Angabe des Nachnahmebetrages auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
§ 7. 1. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungs- 
strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und 
sichernd eingerichtet sein. 
. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und 
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen, genügt 
bei einem Gewicht bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung 
verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, 
insofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in 
mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen 
Werthangabe. 
Verpackung.
	        
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