X. Reichsbank.
Bei der Reichshauptbank und den Zweiganstalten.
Mittlere Beamte.
Registratoren,
Registraturassistenten,
Geldzähler,
Kalkulatoren,
Hallulatreegenen mindestens zur Hälfte.
Nr. 8. Verordnung,
die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forstrevieren,
Jagden und Fischereien betreffend;
vom 17. Januar 1913.
□N.
Im Einverständnisse mit den Ministerien des Kriegs, der Finanzen und der Justiz
wird verordnet was folgt:
§ 1. Anträge auf Stellung von Mannschaften zum Schutze von königlichen
Forstrevieren, Jagden und Fischereien sind von den Revierverwaltungen auf dem
Dienstweg an das Finanzministerium zu richten. Dieses teilt dem Kriegsministerium
das Erforderliche mit. Die Befehligung der Mannschaften erfolgt durch Vermittelung
des Generalkommandos, in der Regel von einem Jägerbataillon.
8 2. Die befehligten Mannschaften werden von ihrem Truppenteil unter Aus-
händigung eines Stückes der nachstehenden Dienstanweisung darüber unterwiesen,
bei welcher Revierverwaltung sie sich zum Dienstantritte zu melden und wie sie sich
während der Befehligung dienstlich zu verhalten haben.
§ 3. Die Revierverwaltung hat sofort nach dem Eintreffen der befehligten
Mannschaften der zuständigen Amtshauptmannschaft Mitteilung über Anzahl, Truppen-
teil und Aufstellungsort der Befehligten zu machen; ebenso hat sie die Amtshaupt-
mannschaft von dem Abgange der Mannschaften zu benachrichtigen.
8 4. Etwaige Gesuche um Verlängerung der Befehligung sind wie neue Anträge
zu behandeln und auf dem in § 1 bezeichneten Wege zu erledigen.
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