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Die Krankenkasse hat tunlichst darauf zu achten, daß im Mitgliederverzeichnisse
nur versicherungspflichtige unständig Beschäftigte geführt, insbesondere auch Ver—
sicherte, die ihre unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgegeben haben,
im Verzeichnisse gelöscht werden (R. V. O. § 447). Sind bei der Kasse keine Unter-
lagen vorhanden, aus denen sich ergibt, daß die im Verzeichnis eingetragenen Per-
sonen auch weiterhin unständig beschäftigt gewesen sind, so ist die Kasse verpflichtet,
hierüber Erörterungen anzustellen.
§ 28. Die Krankenkasse kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamtes
die Meldung und Beitragsleistung für die unständig Beschäftigten abweichend regeln,
insbesondere die Verwendung von Beitragsmarken vorschreiben.
Das Oberversicherungsamt kann eine solche Regelung auf Antrag des Gemeinde-
verbandes oder auch einer einzelnen Verbandsgemeinde nach Gehör der beteiligten
Krankenkassen für den Bezirk des Gemeindeverbandes oder der Verbandsgemeinde
anordnen, die den Antrag gestellt hat.
Werden zufolge dieser abweichenden Regelung in einer Gemeinde von den
Arbeitgebern der unständig Beschäftigten ihre Beitragsteile unmittelbar für die
Krankenkassen eingehoben, so sind diese Gemeinden und ihre Einwohner von den
Umlagen nach §§ 453 und 454 der Reichsversicherungsordnung befreit.
Zu § 1803 der Reichsversicherungsordnung.
§ 29. Die Gebühren nach § 1803 der Reichsversicherungsordnung werden nach
den für die Gebühren von Gemeindebehörden geltenden Vorschriften beigetrieben.
8 30. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.
Dresden, den 20. Dezember 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmreiech.
1913. 75