Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt 
(Beschlußkammer) endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters und des Vor— 
sitzenden des Versicherungsamtes (Nr. 15 flg.) können nur mit einer Anfechtung der 
Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und der Vorsitzende des 
Versicherungsamtes nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten 
abändern. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt 
erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Wahl für gültig 
erklärt hat. 
28. Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl— 
verfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachge— 
wiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
29. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten 
die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichs- 
strafgesetzbuches) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt 
worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Nr. 25 Absatz 2, 3 gilt entsprechend. 
30. Der Wahlleiter veröffentlicht das endgültige Ergebnis der Wahl in den für 
amtliche Bekanntmachungen des Oberversicherungsamtes bestimmten Blättern. 
31. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind 
bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt aufzubewahren. 
 
	        
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