— 559 —
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer
keinen Zeitgewinn einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zu—
lässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen
wichtigen Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des
Schuljahrs in die bezeichneten Schulen, deren Schuljahr im Herbste beginnt, über—
treten; in derartigen Fällen darf ihnen, um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu
bewahren, bei der aufnehmenden Schule auf Grund des Ergebnisses einer mit ihnen
zu veranstaltenden Prüfung die Einweisung in die nächsthöhere Klasse zugebilligt
werden.
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist
bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung. Für diese gelten folgende grundsätzliche
Bestimmungen:
a) Die Reifeprüfung wird nach Maßgabe einer durch den Reichskanzler genehmigten
Prüfungsordnung von einer Kommission vorgenommen, die aus einem
Reichskommissar als Vorsitzendem, dem Direktor der Schule und den in der
obersten Klasse in den Prüfungsfächern unterrichtenden Lehrern besteht. Der
Direktor darf zum Reichskommissar nicht bestellt werden.
Ein Vertreter der zuständigen Kaiserlichen diplomatischen oder Konsular-
behörde und ein Vertreter des Schulvorstandes können der Prüfungskommission
als stimmberechtigte Mitglieder angehören.
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler nicht früher als gegen den Schluß des
zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurs unterziehen.
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur
Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch
den Reichskommissar, der auch über etwaige Gesuche um Befreiung von einer
der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat.
J%) Gegenstände der Reifeprüfung sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte,
Geographie, Mathematik, Physik und Chemie, in Brüssel außerdem Lateinisch;
in Bukarest kann an die Stelle des Englischen das Rumänische treten.
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der
Prüfung.
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Befreiungen von der mündlichen Prüfung finden nicht statt; doch ist der
Reichskommissar befugt, die Prüfung in dem einen oder anderen Fache bei
einzelnen Schülern abzukürzen oder ganz wegfallen zu lassen.
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht deutscher Lehrer
statt und erstreckt sich auf Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik, in