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Berlin W 66, den 10. Dezember 1913.
Anderung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und
geändert.
1. Im §9 2 „Meistgewicht“ ist in Zeile 5 statt „350 g“ zu setzen:
500 g
2. Im 88 „Drucksachen“ ist als Abs. xv aufzunehmen:
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und
Zeitschriften lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein.
Die jetzigen Abs. xv und xvm erhalten die Bezeichnung Xrr und
XVII.
Im bisherigen Abs. XV ist der Schlußsatz zu streichen.
3. Im §9 „Geschäftspapiere“ ist im Abs. r hinter „Versicherungsgesell-
schaften, einzuschalten:
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.,
4. Im § 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. r, ir1 und ix folgenden
Wortlaut:
1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden
Bedingungen zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne
Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegen-
stände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können,
naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen,
geologische Muster usw.
1 Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Be-
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der
Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform
haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten.