Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 564 — 
Berlin W 66, den 10. Dezember 1913. 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und 
geändert. 
1. Im §9 2 „Meistgewicht“ ist in Zeile 5 statt „350 g“ zu setzen: 
500 g 
2. Im 88 „Drucksachen“ ist als Abs. xv aufzunehmen: 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und 
Zeitschriften lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
Die jetzigen Abs. xv und xvm erhalten die Bezeichnung Xrr und 
XVII. 
Im bisherigen Abs. XV ist der Schlußsatz zu streichen. 
3. Im §9 „Geschäftspapiere“ ist im Abs. r hinter „Versicherungsgesell- 
schaften, einzuschalten: 
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw., 
4. Im § 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. r, ir1 und ix folgenden 
Wortlaut: 
1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden 
Bedingungen zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne 
Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegen- 
stände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, 
naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, 
geologische Muster usw. 
1 Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der 
Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform 
haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten.
	        
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