Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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der Oberbürgermeister Keil in Zwickau; der Kammerherr v. Carlowitz auf Kuckuck- 
stein bei Liebstadt; 
b) aus der zweiten Kammer 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
der Rechtsanwalt und Rittergutsbesitzer, der ittergutsbesitzer, Geheime Okonomie- 
Geheime Hofrat Opitz auf Treuen, rat Dr. phil. Hähnel auf Kuppritz bei 
oberen Teils, Pommritz, 
der Rentier Dr. phil. Vogel in Dresden, der Fabrikant und Gutsbesitzer Clauß in 
Plaue-Bernsdorf, 
der Tischlermeister Schulze in Cosse= der Lithograph, Stadtrat Roch in Anna- 
baude bei Dresden; berg. 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Oberbürgermeister, Ge- 
heimen Rat Dr. jur. et ing. Beutler zum Vorsitzenden und den Geheimen Hof- 
rat Opitz zu dessen Stellvertreter bestimmt. 
Nach Maßgabe von §17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, Rechnungs- 
rats Karl August Emil Israel, und in der seines Stellvertreters, des Staats- 
schuldenbuchhalters Ernst Bruno Schmidt, ist keine Anderung eingetreten. 
Dresden, am 23. Dezember 1913. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Weidauer. 
  
Nr. 107. Verordnung, 
die Krankenfürsorge für staatliche Beamte betreffend; 
  
vom 23. Dezember 1913. 
Staatliche Beamte, deren Jahresdiensteinkommen nicht mehr als 2500 .K beträgt, 
erhalten, auch soweit sie nicht Staatsdiener sind, im Falle der Krankheit auf deren 
Dauer, jedoch nicht länger als 26 Wochen, ihre Dienstbezüge fortgewährt. Sind die 
Bezüge niedriger als der anderthalbfache Betrag des Krankengeldes (R. V. O. § 182),
	        
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