Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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seiner Anstellung als zur Abnahme Festgenommener zuständig bezeichnet worden ist. 
Über die Ablieferung der den Frevlern abgenommenen Gegenstände hat sich der 
Befehligte eine Bescheinigung erteilen zu lassen. Hat er die Frevler, weil sie ihm 
bekannt waren, nicht festgenommen, so hat er die ihnen abgenommenen Gegenstände 
an die Stelle abzuliefern an die er nach §§ 3, 5 die Anzeige zu erstatten hat. 
8 15. Ist der Frevler mit einem Gewehr oder mit anderen zur Verwundung 
geeigneten Waffen, Werkzeugen, starken Knütteln usw. versehen, so ist ihm unter 
Bezeichnung dieser Waffen, Werkzeuge usw. zuzurufen, solche sofort niederzulegen 
(z. B. Axt weg.). 
§ 16. Befolgt der Angerufene diese Aufforderung, so hat der Befehligte in der 
in § 12 bestimmten Art und Weise zu verfahren und die abgelegten Werkzeuge oder 
Waffen an sich zu nehmen und abzuliefern. 
§ 17. Legt der Angerufene die Waffen oder Werkzeuge usw. nicht sofort nieder 
oder nimmt er die abgelegten Waffen, Werkzeuge usw. wieder auf, so macht der 
Befehligte von seiner Waffe Gebrauch, um den Gehorsam zu erzwingen. 
§ 18. Wird der Befehligte bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen von 
einem Frevler angegriffen, oder mit einem Angriffe gefährlich bedroht, oder findet 
er Widerstand durch Tätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient er sich seiner 
Waffen, um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. 
§ 19. Wenn bei der vorläufigen Festnahme der bereits Festgenommene ent- 
springt oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich der Befehligte der 
Waffen, um die Flucht zu vereiteln. 
Hierzu ist der Befehligte auch in allen Fällen befugt, wenn Verhaftete, die ihm 
zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, zu entfliehen versuchen. 
§ 20. Der Befehligte hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, 
als es zur Erreichung der in den §§ 17 bis 19 angegebenen Zwecke erforderlich ist. 
Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn der Gebrauch des Seiten- 
gewehres unzureichend erscheint. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten 
soll, und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem Befehligten jedesmal 
selbst erwogen werden. 
821. Hat der Befehligte durch die Anwendung der Waffen jemanden verletzt, 
so hat er, sobald es die Umstände irgend zulassen, die nächste Polizeibehörde davon 
zu benachrichtigen.
	        
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