(2) Ist der Staatsdiener genötigt, auswärts Nachtquartier zu nehmen, so ist für
die Zu- und Abgänge am Dienstort und am Orte der Übernachtung das Doppelte
dieser Sätze zu zahlen.
(3) Die vorstehends in Absatz 1 und 2 geordneten Gebühren für Zu= oder Abgang
werden in jedem Falle gewährt, wo bei einer Reise mit der Eisenbahn oder dem
Schiff, sei es bei der Hin- oder Rückreise oder bei einer durch dienstliche Geschäfte,
Nachtquartier oder sonstige notwendige Umstände bedingten Unterbrechung der Hin—
oder Rückreise, tatsächlich ein Zu- oder Abgang stattfindet. Bei Benutzung der Eisen—
bahn berechtigt nur ein Überschreiten der Grenzen des Bahngebiets, bei Benutzung
des Schiffs nur ein Überschreiten der Grenzen des staatlichen Stromgebiets zum
Ansatze von Zu- oder Abgangsgebühren.
(:) Notwendig verausgabte Kosten für Gepäckbeförderung auf Eisenbahn oder
Schiff, ausschließlich der Kosten für Aufgabe, Abnahme und einstweilige Aufbewahrung
des Gepäck, werden besonders erstattet. Zum Nachweise genügt die pflichtmäßige
Versicherung des Staatsdieners.
§ 9. Bei Dienstreisen mit Eisenbahn oder Schiff ist für den Zugang und Abgang
am Dienstorte je eine Stunde in Ansatz zu bringen.
B. Für Dienstreisen mit anderen Beförderungsmitteln oder zu Fuß.
§ 10. (1) An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, er-
halten bei Dienstreisen, die nicht auf Eisenbahnen oder auf Schiffen (siehe Abschnitt A)
zurückgelegt werden,
die den Abstufungen I bis IV angehörenden Staatsdiener 60 Z,
— V. VIII — — 40
der Abstufung IX " — 25
für das Kilometer. Kann Straßenbahn benutzt werden, so ist nur das verausgabte
Fahrgeld anzusetzen. Den Straßenbahnen gleich stehen Fahrposten und Kraftfahr-
zeuge mit geordnetem Straßenfahrdienste. Drahtseilbahnen und ähnliche Betriebe
gelten weder als Straßenbahnen noch als Eisenbahnen. Welche Bahn als Straßen-
bahn im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist, bestimmt in Zweifelsfällen das Gesamt-
ministerium.
() Die Kilometer werden von der Mitte des Ortes, von dem die Reise beginnt,
nach der Mitte des Ortes, nach dem die Reise geht, berechnet. Was als Ort im Sinne
dieser Vorschrift anzusehen sei, bestimmen in Zweifelsfällen die mit der Ausführung
des Gesetzes betrauten Ministerien. Wird die Reise zum Teil mit der Eisenbahn oder
dem Schiffe, zum Teil mit anderen Beförderungsmitteln zurückgelegt, so ist für die