Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Mündliche 
Prüfung. 
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b) eine Bearbeitung kontrapunktischer Aufgaben: 
kurze Sätze im doppelten, drei- und vierfachen Kontrapunkt (mit oder 
ohne freie Stimmen), Instrumental- oder Vokalfuge, Kanon; 
c) eine freie Arbeit: 
Lied, Motette, Klavierstück, Stück aus einer Suite oder dergl.; 
d) Instrumentieren eines gegebenen Stückes; 
e) Musikdiktate. 
Für diese Arbeiten unter 1, 2 und 3 werden abgesehen von der nötigen Erholungs- 
zeit bis je sieben Stunden Zeit gewährt. 
Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit dem Kommissar von dem Mitgliede 
der Prüfungskommission gestellt, dem die Durchsicht der Arbeiten obliegt. 
Die Benutzung anderer Hilfsmittel als der vom Kommissar gestatteten ist unter- 
sagt. 
Bei Ablieferung der Arbeiten hat der Aufsichtführende auf jeder Arbeit die Zeit 
anzugeben, in der sie gefertigt ist. 
Entwürfe sind bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
Nach erfolgter Durchsicht und Bewertung sind die Arbeiten an den Kommissar 
abzugeben; dieser hat sie den Mitgliedern der Kommission zur Einsicht und Beur- 
teilung vorzulegen. 
§ 12. In der mündlichen Prüfung ist nachzuweisen: 
a) verständnisvolle Kenntnis der Grundzüge der Psychologie und der wichtigsten 
Grundsätze des Unterrichtes und der Erziehung im allgemeinen; 
b) Vertrautheit mit der Methodik, Geschichte und Literatur des gewählten Faches 
und mit den amtlichen Vorschriften und Lehrplänen für dasselbe in den ver- 
schiedenen Schularten; 
Jc) Kenntnis der Harmonielehre, der Grundgesetze des Kontrapunktes und der 
Formenlehre (Analysen); 
d) Kenntnis des Hauptsächlichsten aus der musikalischen Asthetik und Akustik; 
e) Kenntnis des Hauptsächlichsten aus der Geschichte der Musik; 
1) Kenntnis des Baues der heim Unterrichte in dem gewählten Fache benötigten 
sowie der sonst gebräuchlichsten Tonwerkzeuge. 
Insonderheit ist zu fordern 
bei der Prüfung im Gesange: 
Kenntnis des Baues und der Wirksamkeit der Stimm= und Gehörsorgane, 
Vertrautheit mit Stimmbildung und Stimmbehandlung, Kenntnis der 
Geschichte des Volks= und Kunstliedes, des Kirchenliedes, der Kantate, des 
Oratoriums, der Oper usw.;
	        
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