Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

(nach Verfasser, Titel, Verlag und Jahr des Erscheinens) nebst einer kurzen 
Darlegung des in den einzelnen Fächern eingehaltenen Studienganges, 
5. ein Bericht über die Arbeiten aus den erwählten Teilgebieten von zwei Prü— 
fungsfächern gemäß § 11 Absatz 2 und 3, aus dem die Arbeitsweise des Be- 
werbers in den Gebieten der Prüfungsfächer erkenntlich ist. 
(5) Die Bezirksschulinspektoren haben die Gesuche von Bewerberinnen, die sich 
am Lehrerinnenseminar zu Callnberg der Prüfung unterziehen, nebst allen Beilagen 
bis auf weiteres spätestens am 15. Oktober, die übrigen Gesuche nebst allen Beilagen 
spätestens bis zum 15. Mai den Prüfungskommissaren oder, wenn die Bewerber nicht 
an einem sächsischen Seminare geprüft worden sind oder die in § 4 Absatz 4 und 5 
gekennzeichneten Verhältnisse vorliegen, dem Ministerium zu übersenden. Auf dem 
Überreichungsschreiben haben sie sich sowohl über die wissenschaftliche und praktische 
Tüchtigkeit als auch über das amtliche und außeramtliche Verhalten der Kandidaten 
in begründeten Gutachten zu äußern und ihr Urteil zusammenfassend durch die in 
§ 14 Absatz 3 und 4 bestimmten Zensurgrade auszudrücken. 
(6) Die Prüfungskommissare haben die Gesuche oder wenigstens Abschriften der 
nach Absatz 2 a und b von den Bewerbern gemachten Angaben nebst den unter 4 
und 5 aufgeführten Beilagen baldigst den Seminardirektoren zuzustellen. 
§ 7. (1) Die Prüfung zerfällt in eine wissenschaftliche und eine praktische Prü- 
fung, die erstere in eine schriftliche und eine mündliche Prüfungj die schriftliche geht 
der mündlichen voraus. 
(2) Die Prüfung erfolgt in Abteilungen, deren jeder in der Regel sechs bis acht 
Bewerber zuzuteilen sind. Prüflinge mit gleichen Wahlfächern sind dabei tunlichst 
zu vereinen. 
(s) Die Prüfung ist so einzurichten, daß sie, abgesehen von den Hausarbeiten 
und abgesehen von der Zeit der Reisen nach und von dem Prüfungsorte, für den 
Bewerber nicht mehr als vier Wochentage in Anspruch nimmt. 
(4) Eine ununterbrochene Folge der vier Prüfungstage ist nicht erforderlich; die 
Klausurarbeiten und gegebenenfalls auch die Lehrproben können vielmehr einige Zeit 
vor der mündlichen Prüfung angesetzt werden. 
(5) Schulamtskandidaten, die bei Gelegenheit ihrer Wahlfähigkeitsprüfung zur 
Erlangung der Befähigung für den Kirchendienst eine Erhöhung der bei der Musik- 
prüfung am Seminare erworbenen Musikzensur erstreben, werden nach den Bestim- 
mungen dieser Prüfung in allen Zweigen des Seminar-Musikunterrichts geprüft. 
Für sie verlängert sich die Dauer der Prüfung um einen Tag. 
1914. 12 
Umfang 
und Form 
der Prüfung.
	        
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