Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Geseh- und Verordnungsblatt 
n 1 7 6 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1914. 
Inhalt: Nr. 32. Bekanntmachung, betr. die Vereinfachung des Verfahrens bei der Übernahme 
von hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie. S. 109. — Nr. 33. 
Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 110. — Nr. 34. 
Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1913 und 1914. S. 112. — 
Nr. 35. Verordnung, den Gnadengenuß vom Diensteinkommen der evangelisch -luthe- 
rischen Geistlichen betr. S. 117. — Nr. 36. Verordnung, die Verbreitung des amerika- 
nischen Stachelbeermehltaues betr. S. 119. — Nr. 37. Gesetz, die Bewilligung fort- 
laufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden betr. S. 120.— Nr. 38. Ausführungs- 
verordnung hierzu. S. 123. — Nr. 39. Finanzgesetz auf die Jahre 1914 und 1915. 
S. 128. 
  
    
Nr. 32. Bekanntmachung, 
betreffend die Vereinfachung des Verfahrens bei der Übernahme von 
hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie; 
vom 6. Mai 1914. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn ist wegen Vereinfachung des 
Verfahrens bei der Übernahme von hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch- 
Ungarischen Monarchie folgende Vereinbarung getroffen worden. 
„Die mit der Ausführung der Ausweisung befaßte deutsche Behörde hat, 
nachdem ihr auf diplomatischem Wege oder durch die k. k. politischen Landes- 
behörden das Zugeständnis der Ubernahme und die österreichische Grenzbehörde 
an der deutsch-österreichischen Grenze bekannt gegeben worden ist, dieser regel- 
mäßig die Ankunftszeit des Auszuweisenden wenigstens 10 Tage vorher un- 
mittelbar mitzuteilen. 
Für österreichische und ungarische Geisteskranke sind jedoch die Ankunfts- 
zeit und die Einzelheiten der Überführung, besonders die Zahl der zur Be- 
gleitung erforderlichen Pflegepersonen der k. k. Regierung auf diplomatischem 
Wege mindestens 3 Wochen vor der Übergabe bekannt zu geben.“ 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Mai 1914. 15
	        
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