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Geseh- und Verordnungsblatt
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für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Nr. 32. Bekanntmachung, betr. die Vereinfachung des Verfahrens bei der Übernahme
von hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie. S. 109. — Nr. 33.
Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 110. — Nr. 34.
Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1913 und 1914. S. 112. —
Nr. 35. Verordnung, den Gnadengenuß vom Diensteinkommen der evangelisch -luthe-
rischen Geistlichen betr. S. 117. — Nr. 36. Verordnung, die Verbreitung des amerika-
nischen Stachelbeermehltaues betr. S. 119. — Nr. 37. Gesetz, die Bewilligung fort-
laufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden betr. S. 120.— Nr. 38. Ausführungs-
verordnung hierzu. S. 123. — Nr. 39. Finanzgesetz auf die Jahre 1914 und 1915.
S. 128.
Nr. 32. Bekanntmachung,
betreffend die Vereinfachung des Verfahrens bei der Übernahme von
hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie;
vom 6. Mai 1914.
Zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn ist wegen Vereinfachung des
Verfahrens bei der Übernahme von hilfsbedürftigen Angehörigen der Osterreichisch-
Ungarischen Monarchie folgende Vereinbarung getroffen worden.
„Die mit der Ausführung der Ausweisung befaßte deutsche Behörde hat,
nachdem ihr auf diplomatischem Wege oder durch die k. k. politischen Landes-
behörden das Zugeständnis der Ubernahme und die österreichische Grenzbehörde
an der deutsch-österreichischen Grenze bekannt gegeben worden ist, dieser regel-
mäßig die Ankunftszeit des Auszuweisenden wenigstens 10 Tage vorher un-
mittelbar mitzuteilen.
Für österreichische und ungarische Geisteskranke sind jedoch die Ankunfts-
zeit und die Einzelheiten der Überführung, besonders die Zahl der zur Be-
gleitung erforderlichen Pflegepersonen der k. k. Regierung auf diplomatischem
Wege mindestens 3 Wochen vor der Übergabe bekannt zu geben.“
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Mai 1914. 15